Kanton Aargau: Gosse Waldbrandgefahr - Feuerverbot

Die Verantwortlichen der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) und des Kantons haben heute Dienstag, 28. Juli 2020, eine Lagebeurteilung der aktuellen Wetterlage und der damit verbundenen Gefahr von Waldbränden vorgenommen. Neu gilt im Kantonsgebiet die Gefahrenstufe 4 von 5 (grosse Waldbrandgefahr).

Die AGV erlässt ab Dienstag, 28. Juli 2020, 16.00 Uhr ein Feuerverbot in Wäldern und an Waldrändern.

Die Wetteraussichten für die kommenden Tage deuten auf eine weitere Verschärfung der Waldbrandgefahr hin. Die Verantwortlichen des Teilstabs Waldbrandgefahr des Kantonalen Führungsstabs (KFS) haben deshalb beschlossen, die Gefahrenstufe auf die Stufe 4 „gross“ zu erhöhen. Somit erlässt die Aargauische Gebäudeversicherung (AGV) ab Dienstag, 28. Juli 2020, 16 Uhr für das ganze Gebiet des Kantons Aargau ein Feuerverbot in Wäldern und im Abstand von 50 Metern zu Waldrändern. Dieses Verbot gilt ausdrücklich auch für die bestehenden, eingerichteten Feuerstellen und bei Waldhütten sowie an Picknick- und Spielplätzen in Wäldern und Waldrändern.

Das Verbot ist notwendig, weil der Waldboden seit der letzten Beurteilung weiter ausgetrocknet ist und sich dadurch die Brandgefahr erhöht hat. Zudem werden für die nächsten Tage heisse Temperaturen prognostiziert, welche in Kombination mit Wind die Waldbrandgefahr verschärfen. Das Verbot bleibt bis auf weiteres in Kraft und wird erst nach ausreichenden Niederschlägen wieder aufgehoben.

Mit Vorsicht: Grillfeuer in Siedlungsgebieten

Für kontrollierte Grillfeuer in Siedlungsgebieten (Gärten, Schrebergärten, Terrassen und so weiter) gilt dieses Feuerverbot nicht, sofern sich diese nicht in Waldnähe befinden (mehr als 50 Meter entfernt). Dennoch ist auch hier Vorsicht geboten. Auch ausserhalb der Wälder wird die Bevölkerung angewiesen, folgende Vorsichtsmassnahmen strikte einzuhalten:

  • Keine brennenden Raucherwaren und Zündhölzer wegwerfen.
  • Bei starkem Wind im Freien nicht feuern (gefährlicher Funkenflug).
  • Feuer nie unbeaufsichtigt lassen.
  • Feuer vor Verlassen der Feuerstelle löschen und sich vergewissern, dass sowohl Feuer als auch Glut tatsächlich erloschen sind.

Durch verantwortungsbewusstes Verhalten trägt die Bevölkerung dazu bei, Brände zu verhindern.

Höhenfeuer und Feuerwerk am 1. August

Höhen- und 1.-August-Feuer können mit Abstand zum Waldrand und entsprechenden Sicherheitsmassnahmen nach Absprache mit den lokalen Behörden durchgeführt werden.

Im Wald und an Waldrändern ist mit dem Feuerverbot das Abfeuern von Feuerwerk (Raketen, Vulkane und so weiter) nicht erlaubt. Hier gilt es, einen Mindestabstand von 200 Metern zum Waldrand und die auf den Produkten vermerkten Sicherheitsabstände zu brennbaren Objekten (wie trockene Felder, Wald, Häuser) strikte einzuhalten (siehe auch PDF-Merkblatt Trockenheit und Feuerwerk(öffnet in einem neuen Fenster) der Schweizerischen Koordinationsstelle Feuerwerk). Das Abbrennen von Feuerwerk ohne Bewilligung ist in der Schweiz grundsätzlich nur am 31. Juli und 1. August sowie an Silvester gestattet. Die Bevölkerung wird gebeten, sich über weitergehende durch lokale Behörden ausgesprochene Feuer- und Feuerwerksverbote zu informieren und diese strikte einzuhalten.

Merkblatt Trockenheit Gefahrenstufe 4 von 5 (PDF)

Informationen zu Trockenheit – Waldbrandgefahr

www.naturgefahren.ch > Aktuelle Waldbrandgefahr

 

Quelle: Kanton Aargau
Titelbild: Motorama – shutterstock.com

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