Kanton LU: Massnahmenprogramm 2020-2024 zum Schutz vor Naturgefahren
Der Luzerner Regierungsrat hat ein Massnahmenprogramm zum Schutz vor Naturgefahren für die Jahre 2020-2024 erarbeitet.
Dieses legt fest, welche Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren wie Hochwasser oder Massenbewegungen im entsprechenden Zeitraum geplant, ausgeführt oder fortgesetzt werden. Der Kantonsrat wird das Massnahmenprogramm nun beraten.
Der Schutz vor Naturgefahren ist eine wichtige Aufgabe, die mit Blick auf den Klima-wandel weiter an Bedeutung gewinnt. Nach wie vor sind nicht alle Siedlungsgebiete im Kanton Luzern ausreichend vor Naturgefahren geschützt. Da nicht alle Schutzdefizite auf einmal behoben werden können, ist eine langfristige Planung der Massnahmen unter Berücksichtigung des Risikos und in Übereinstimmung mit den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln erforderlich.
Der Luzerner Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat das Massnahmenprogramm 2020-2024 zum Schutz vor Naturgefahren. Dieses legt fest, welche Massnahmen zum Schutz vor Hochwasser oder vor Massenbewegungen in der Programmperiode ab 2020 geplant, ausgeführt oder fortgesetzt werden.
Planung in Abhängigkeit des Risikos
Die Planung von Schutzmassnahmen gegen Naturgefahren erfolgt im Kanton Luzern prioritär nach dem Risiko. Dieses bemisst sich aus dem Ergebnis von Eintretenswahrscheinlichkeit mal Schadenerwartungswert. Die öffentlichen finanziellen Mittel in der Naturgefahrenabwehr werden da eingesetzt, wo die grössten Risiken vermieden oder auf ein akzeptables Mass reduziert werden können.
Projekte, die ins Massnahmenprogramm aufgenommen wurden, erfüllen folgende Kriterien:
- Ein Schutzdefizit ist ausgewiesen,
- nach Ausschöpfen von raumplanerischen (Auszonen, Linienführung von Infrastrukturen) und organisatorischen Massnahmen (Überwachung, Alarmierung, Notfallplanung) und/oder von Objektschutzmassnahmen kann die Gefährdung nur mehr durch Schutzbauten abgewandt werden,
- und die Massnahmen sind wirtschaftlich (der Nutzen ist grösser als die Investitions- und Betriebskosten über die Nutzungsdauer).
Die Aufnahme ins Massnahmenprogramm ist Voraussetzung, aber keine Garantie dafür, dass Schutzmassnahmen in der Programmperiode ausgeführt werden können. Starken Einfluss auf den zeitlichen Ablauf nehmen nebst der Finanzierung auch Einsprachen und Beschwerden sowie – insbesondere bei den Massnahmen gegen Massenbewegungen – Entscheide anderer Gebietskörperschaften. Vorbehalten bleiben immer auch Abweichungen vom Massnahmenprogramm aufgrund unvorhersehbarer Naturereignisse.
Vernehmlassung grossmehrheitlich positiv
Mitte November 2019 hat das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement im Auftrag des Regierungsrats den Entwurf des Massnahmenprogramms 2020–2024 zum Schutz vor Naturgefahren den Gemeinden, Parteien und interessieren Verbänden des Kantons zur Vernehmlassung unterbreitet. Es sind 66 Stellungnahmen mit Anmerkungen und Anträgen eingegangen. In den Stellungnahmen wird das Massnahmenprogramm grossmehrheitlich begrüsst und die Priorisierung anhand der Risikobeurteilung und -bewertung als transparent und nachvollziehbar beurteilt.
Massnahmenprogramm vor Naturgefahren
Das Massnahmenprogramm löst das bisherige Instrument der Planungsberichte über den Schutz vor Naturgefahren ab, die der Regierungsrat dem Kantonsrat in den Jahren 2009 und 2013 zur Kenntnisnahme unterbreitet hat. Gemäss § 11 des Wasserbaugesetzes vom 17. Juni 2019, beschliesst der Kantonsrat neu ein Massnahmenprogramm. Dieses zeigt auf, welche Massnahmen an öffentlichen Gewässern in der Programmperiode geplant, ausgeführt oder fortgesetzt werden sollen. Kantonale Massnahmen zum Schutz vor Massenbewegungen gemäss dem Kantonalen Waldgesetz sind ebenfalls in das Massnahmenprogramm aufzunehmen. Für die Planung der kommunalen Massnahmen sind die Gemeinden zuständig.
Weitere Informationen unter: www.vif.lu.ch/naturgefahren
Quelle: Kanton Luzern
Titelbild: yui – shutterstock.com