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Kanton Bern: Geleitete Trainings mit maximal 15 Personen

Um angesichts der hohen Coronafallzahlen direkte Kontakte zu vermeiden, bleiben Sport- und Fitnesszentren, einschliesslich Kletterhallen, Eissportanlagen, Leichtathletikstadien und dergleichen bis am 23. November für die generelle Nutzung geschlossen. Genutzt werden können diese Anlagen hingegen für den geleiteten Trainingsbetrieb in Kleingruppen von höchstens 15 Personen. Sowohl der Personenkreis als auch die Trainingszeit müssen im Voraus festgelegt werden.

Zugelassen sind lediglich Sportaktivitäten ohne Körperkontakt wie z.B. Yoga, Pilates oder Konditionstrainings, bei denen die Abstandsregeln eingehalten werden können.

Am 23. Oktober 2020 hat der Regierungsrat aufgrund der epidemiologischen Lage im Kanton Bern ver-schiedene Massnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie angeordnet. Unter anderem mussten verschiedene Betriebe und Einrichtungen schliessen, so auch Sport- und Fitnesszentren – dies mit dem Ziel, Personenkontakte zu reduzieren. Wie bei den übrigen Massnahmen zur Bewältigung der Pandemie will der Regierungsrat Personenansammlungen vermeiden, sei es auf dem Hin- oder Rückweg zur Anlage, sei es im Garderoben- oder Trainingsbereich.

Im Nachgang zu dieser Regelung haben sich in Bezug auf Sportangebote verschiedene Fragen gestellt. Der Regierungsrat hat am 29. Oktober 2020 Präzisierungen an der VerordnungLink öffnet in einem neuen Fenster. vorgenommen. Die in der Verordnung vom 23. Oktober 2020 separat aufgeführten «Sportzentren» und «Fitnesszentren» werden wie folgt präzisiert: «Die folgenden öffentlich zugänglichen Einrichtungen sind geschlossen: Sport- und Fitnesszentren, einschliesslich Kletterhallen, Eissportanlagen, Leichtathletikstadien und dergleichen». Sodann wird in einem neuen Absatz geregelt, unter welchen Voraussetzungen solche Anlagen ausnahmsweise genutzt werden dürfen.

Geleitete Trainings mit maximal 15 Personen für Sportarten ohne Körperkontakt möglich
Die präzisierte Verordnung verschafft damit Klarheit in Freizeitbereichen wie Yoga und Pilates. Solche Sportarten erfolgen ohne Körperkontakt und sind daher grundsätzlich zulässig. Unklar war jedoch, inwiefern sie in Sport- und Fitnesszentren ausgeübt werden dürfen. Zudem ergaben sich Unsicherheiten, ob geleitete Einzeltrainings in Eissportanlagen zulässig sind und inwiefern Turn- und Mehrzweckräume von Schulanlagen für Sportaktivitäten genutzt werden können.

Der Regierungsrat hat entschieden, dass die Benutzung von Sport- und Fitnesszentren zulässig ist, sofern darin geleitete Trainings angeboten werden, bei denen sowohl die Präsenzzeiten als auch der Personenkreis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Vorneherein festgelegt sind. Die Verordnung wurde diesbezüglich mit der folgenden Präzisierung ergänzt: Einrichtungen wie Sport- und Fitnesszentren, Kletterhallen, Eissportanlagen oder Leichtathletikstadien können (im Rahmen von Artikel 4c6 und) «unter Einhaltung der Vorschriften des Bundes für den geleiteten Trainingsbetrieb in Kleingruppen von höchstens 15 Personen genutzt werden. Sowohl der Personenkreis als auch die Trainingszeit müssen im Voraus festgelegt werden.»

Nur Sportarten ohne Körperkontakt

Mit dieser Präzisierung will die Regierung Trainings weiterhin ermöglichen. Unter den neu definierten Bedingungen lassen sich ein unkontrolliertes Kommen und Gehen sowie Massierungen im Garderobenbereich vermeiden. Die Beschränkung auf die Höchstzahl der Teilnehmenden entspricht der Regelung des Bundes für den Sportbereich (Art. 6e Abs. 1 Bst. b Covid-19-Verordnung besondere Lage). Zugelassen sind sodann lediglich Sportaktivitäten ohne Körperkontakt wie z.B. Yoga, Pilates oder Konditionstrainings, bei denen die Abstandsregeln eingehalten werden können. Dabei müssen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer entsprechend den Vorschriften des Bundes eine Gesichtsmaske tragen.

Turn- und Mehrzweckhallen in Schulanlagen wurden weder durch den Bund noch durch den Kanton geschlossen, denn sie gelten nicht als Sport- und Fitnesszentren. Das heisst, Unterrichtsräume und Sportanlagen von Schulen bleiben geöffnet, sofern die Gemeinden nicht anders entscheiden. Auch in solchen Räumlichkeiten dürfen allerdings nur Sportaktivitäten ohne Körperkontakt in von Gruppen bis zu 15 Personen ausgeübt werden.

 

Quelle: Kanton Bern

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