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Kanton Bern: Bessere Übersicht zu den Covid-Massnahmen des Kantons

04.11.2020 |  Von  |  Bern, Coronavirus, Schweiz

Der Regierungsrat hat die in verschiedenen Verordnungen und Beschlüssen zerstreuten Vorschriften des Kantons Bern zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in einem Erlass zusammengefasst und setzt diesen am 5. November in Kraft.

Die Verordnung definiert die kantonalen Massnahmen, legt die Zuständigkeiten fest und regelt den Vollzug.

Damit wird besser ersichtlich, wo kantonale Massnahmen weiter gehen als jene des Bundes. Der Regierungsrat hat im Zusammenhang mit der Verordnungsanpassung auch die Frage des Verbots politischer und zivilgesellschaftlicher Kundgebungen mit mehr als 15 Personen in der heute besorgniserregenden epidemiologischen Situation eingehend diskutiert. Er verzichtet vorerst auf ein temporäres Demonstrationsverbot, richtet aber einen dringlichen Appell an die Bevölkerung, in der momentanen Corona-Situation auf Kundgebungen zu verzichten.

Der Regierungsrat hat die beiden zurzeit geltenden kantonalen Verordnungen über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und zur Maskentragpflicht in einem Erlass vereinigt. Ebenfalls in diesen Erlass überführt hat er seine Entscheide zu den Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der eidgenössischen Covid-19-Verordnung besondere Lage. Schliesslich regelt die Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19 V)Link öffnet in einem neuen Fenster. die Zuständigkeiten zur Sicherstellung ausreichender Kapazitäten in Spitälern und Kliniken sowie die Unterstützung der kantonalen Behörden durch die Gemeinden bei der Umsetzung der Massnahmen zur Bekämpfung der Epidemie. Dabei berücksichtigt der Kanton Bern den Grundsatz, dass Bundesrecht kantonalen Regelungen vorgeht. Es wurden im Wesentlichen lediglich diejenigen kantonalen Bestimmungen in die neue Verordnung überführt, die über jene des Bundes hinausgehen. Mit der Bereinigung der rechtlichen Grundlagen zu Covid-19 werden Doppelspurigkeiten beseitigt und eine grössere Rechtssicherheit erreicht.

Die wichtigsten Anpassungen und Präzisierungen im Überblick
Die von der Regierung verabschiedete «Covid-19 V» präzisiert die Bestimmungen der derzeit gültigen kantonalen Verordnungen und Regierungsbeschlüsse insbesondere in den folgenden Bereichen:

Artikel 6 Absatz 1: Das bundesrechtliche Veranstaltungsverbot wird inhaltlich übernommen, wobei im Kanton Bern weiterhin eine Beschränkung auf 15 Teilnehmende gilt. Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit an der Veranstaltung mitwirken, und Personen, die bei der Durchführung der Veranstaltung mithelfen, werden nicht mitgezählt. Die Personenbeschränkung auf 15 Personen gilt nicht für innerbetriebliche Veranstaltungen wie Sitzungen oder Workshops etc., sofern sich Mitarbeitende desselben Arbeitgebers in betriebseigenen Räumlichkeiten treffen. Rein innerbetriebliche Veranstaltungen sind damit aus epidemiologischer Sicht vertretbar, sofern die hygienischen Schutzmassnahmen des BAG konsequent eingehalten werden. Hingegen gilt z.B. für Treffen von Mitgliedern eines Verbandes oder bei Weiterbildungsveranstaltungen mit externen Personen in Räumlichkeiten ausserhalb des ordentlichen Arbeitsortes weiterhin die Höchstgrenze von 15 Teilnehmenden. Unterricht oder Schulanlässe, an denen nur Schülerinnen oder Schüler, Lehrkräfte oder weitere im Schulbetrieb arbeitende Personen teilnehmen, gelten nicht als Veranstaltungen. Anlässe der Schule mit weiteren Personen (z.B. Elternabende) gelten hingegen als Veranstaltungen und sind auf 15 Personen beschränkt.

Artikel 9–13: Von Bundesrechts wegen gilt eine Maskentragpflicht für alle Personen in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen der Schulen und für Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen und weitere Schulangestellte in den nicht öffentlich zugänglichen Innenräumen während Präsenzveranstaltungen der Sekundarstufe II. Die kantonale Verordnung vereinfacht und erweitert die Regeln des Bundes für den Schulalltag, indem sie eine Maskentragpflicht für alle Erwachsenen in allen Innen- und Aussenräumen der Schulen, nicht nur für die Sekundarstufe II, festlegt. Die Regelung gilt somit auch für die gesamte Volksschulstufe. Zudem gilt für die Schülerinnen und Schüler auf den Sekundarstufen I und II in allen Innen- und Aussenräumen der Schulen die Maskentragpflicht. Ergänzend zu den Bundesvorschriften schreibt die kantonale Verordnung vor, dass Personen auch in allen nicht öffentlich zugänglichen Innenräumen von Schulen eine Gesichtsmaske tragen müssen. Im Sport- und im Kunstunterricht macht der Kanton Bern im Gegensatz zur Bundesverordnung keine Altersunterscheidung: Für alle Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I und II gelten dort die gleichen Covid-19-Vorgaben. Hingegen gelten für die Schulen der Tertiärstufe (höhere Berufsbildung, Hochschule und berufliche Weiterbildung) die Bundesregeln und die Schutzkonzepte der Schulbetriebe.

Artikel 13: Das im Kanton Bern geltende (gegenüber den Bundesvorgaben strengere) generelle Verbot für Trainingsbetriebe und Wettkampfspiele sämtlicher Mannschaftssportarten mit Ausnahme der beiden obersten Ligen in den Sportarten Fussball, Eishockey, Handball, Volleyball und Unihockey, wird aufrechterhalten.

Artikel 14: Zumindest bis am 23. November 2020 bleibt im Kanton Bern auch Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag die Ausübung von Sportarten untersagt, die einen dauernden engen Körperkontakt bedingen.

Artikel 16: Unter Einhaltung der Vorschriften des Bundes können neu auch Schwimmbäder für den geleiteten Trainingsbetrieb in Kleingruppen von höchstens 15 Personen genutzt werden. Auch hier gilt, dass sowohl der Personenkreis als auch die Trainingszeiten im Voraus festgelegt werden müssen.

Artikel 17: Die Bestimmung regelt die Kontrolle der Kantonspolizei in öffentlichen Einrichtungen und Betrieben sowie bei öffentlichen Veranstaltungen. In nicht öffentlich zugänglichen Betrieben obliegt die Kontrolle der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten insbesondere der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion.

Artikel 20: Die erfolgreiche Behandlung des schwer erkrankten Teils von COVID-19-Patientinnen und -Patienten hängt von der Verfügbarkeit und dem Zugang zu Beatmungsplätzen in den Spitälern und Kliniken ab. Um die Versorgung aller stationär behandlungsbedürftiger Patientinnen und Patienten in den Spitälern und Kliniken während der Pandemie zu gewährleisten, hat die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vier Eskalationsstufen definiert, welche die epidemiologische Lageentwicklung sowie die Ergebnisse der regelmässigen Kapazitäts- und Ressourcenabfragen berücksichtigen. Die Einschätzung der Lage und die Festlegung der Eskalationsstufe erfolgen durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion in Absprache mit den Spitälern und Kliniken. Bei Differenzen zwischen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion und einzelnen Leistungserbringern kann das Spitalamt einzelne Leistungserbringer mittels Verfügung verpflichten, Kapazitäten im stationären Bereich zur Verfügung zu stellen, auf Abruf bereitzuhalten und medizinisch nicht dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen zu beschränken oder einzustellen. Falls alle Kliniken und Spitäler im Kanton Bern medizinisch nicht dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen beschränken oder einstellen müssen, entscheidet dies der Regierungsrat.

Artikel 21–24: Die Artikel schaffen die Rechtsgrundlage für den Einbezug der Gemeinden bei der Kontrolle der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. Zudem werden die Kontrollkompetenzen der Gemeinden definiert. So kann insbesondere die Kantonspolizei die Gemeinden bei der Kontrolle der Umsetzung der Schutzkonzepte und weiterer Vorgaben beiziehen. Die Mitwirkung der Gemeinden erfolgt auf freiwilliger Basis und in gegenseitiger Absprache mit der Kantonspolizei und weiteren kantonalen Behörden

Die Verordnung tritt am 5. November 2020, 00.00 Uhr in Kraft. Die Artikel 2 sowie 6 bis 16, welche die über das Bundesrecht hinausgehenden Einschränkungen definieren, gelten bis am 23. November 2020. Die Artikel 3 (Kontaktdaten von Gästen), 4 (Kontaktdaten von im Betrieb arbeitenden Personen) und 5 (Empfehlung der Verwendung der SwissCovid-App) gelten bis am 31. Januar 2021.

Mittel für den Betrieb eines Covid-19-Schnelltestzentrums bei Belp

Der Regierungsrat des Kantons Bern hat für den Betrieb eines Schnelltestzentrums einen Kredit von 950’000 Franken bewilligt. Ein weiteres kantonales Drive-In soll zur Erhöhung der Testkapazitäten zur Erkennung von akuten Covid-19-Erkrankungen eröffnet werden. Es wird analog dem Testzentrum Bernexpo funktionieren, jedoch auf Schnelltests ausgelegt sein. Als Standort wurde das Giessenbad in der Gemeinde Belp ausgewählt. Der Standort ist zentral gelegen, verkehrstechnisch gut erschlossen und bietet die notwendigen Platzverhältnisse. Der Betrieb des Testzentrums ist aufgrund der sich weiterhin stark verändernden Umstände vorerst bis Ende Januar 2021 geplant.

Damit die bisherigen Testkapazitäten nicht zugunsten der Schnelltestkapazitäten reduziert werden, sollen auch die Apotheken in die Teststrategie einbezogen werden. Sie sollen zusammen mit den Ärzten und Spitälern, die teilweise ebenfalls beabsichtigen Schnelltests anzubieten, insbesondere den Bedarf von Fussgängern und ÖV-Nutzern abdecken.

 

Quelle: Kanton Bern
Titelbild: Svetocheck – shutterstock.com

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