Kanton Zürich: Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe gilt auch am Nationalfeiertag

Aufgrund der grossen Waldbrandgefahr gilt im Kanton Zürich seit dem 21. Juli ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe. Da keine ergiebigen Regenfälle absehbar sind, gilt das Verbot bis mindestens 1. August 2022.

Die Gemeinden können das Feuerverbot auf das ganze Gemeindegebiet ausdehnen.

Im Wald und bis 50 Meter vom Waldrand entfernt ist es verboten, Feuer zu entfachen sowie brennendes oder glühendes Material wegzuwerfen (Zigaretten, Zündhölzer usw.). Dieses Verbot gilt ausdrücklich auch für befestigte, offizielle Feuerstellen, Feuerstellen in und um Waldhütten sowie für Holzkohlefeuer und -grills. Ein Mindestabstand von 200 Metern vom Waldrand muss für das Abfeuern von Feuerwerk (Raketen, Vulkane usw.) und das Entfachen von Brauchtumsfeuern (1.-August-Feuer) eingehalten werden.

Vom Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe ausgenommen sind Gas- und Elektrogrills, sofern sie mit der nötigen Sorgfalt verwendet werden. Dies bedeutet, dass die Geräte in jedem Falle kippsicher und auf feuerfestem Untergrund aufgestellt sein müssen (z.B. auf befestigen Plätzen).

Das Verbot bleibt bis auf weiteres in Kraft und wird erst nach ergiebigen, flächendeckenden Niederschlägen wieder aufgehoben. Da in den nächsten Tagen keine ergiebigen Regenfälle zu erwarten sind, gilt das Verbot auf jeden Fall bis und mit dem Nationalfeiertag vom 1. August 2022.

Für allfällige Feuerverbote im restlichen Kantonsgebiet sind die Gemeinden zuständig (§ 18 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz). Es gelten die jeweiligen kommunalen Bestimmungen.

Weitere Informationen unter: www.waldbrandgefahr.ch und https://www.zh.ch/de/umwelt-tiere/wald/waldschutz-waldgesundheit.html

 

Quelle: Kanton Zürich
Titelbild: Symbolbild © Michael Derrer Fuchs – shutterstock.com

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