Stadt Zürich ZH: Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen für Bodycams
Gestützt auf die vom Gemeinderat erlassene Bodycam-Verordnung hat der Stadtrat die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen erlassen.
Für die Datenbearbeitung bestehen strenge Vorschriften. Geregelt wird zudem die Beschriftung von kameraführenden Polizeiangehörigen.
Am 7. Juli 2021 verabschiedete der Gemeinderat die Verordnung über den Einsatz von Bodycams bei der Stadtpolizei. Bodycams sollen als mildes Einsatzmittel zur Deeskalation bei Personenkontrollen eingesetzt werden, beispielsweise wenn der Dialog nicht ausreicht. Die Kameras haben einerseits eine Kontrollfunktion beziehungsweise Schutzfunktion: Der Einsatz macht den Privaten wie auch den Polizeiangehörigen bewusst, dass ihr Verhalten im Falle einer Eskalation überprüft werden kann. Andererseits haben die Geräte eine Beweisfunktion, da die Aufnahmen als Beweismittel beispielsweise in einem Strafverfahren verwendet werden können.
Gestützt auf die Bodycam-Verordnung erlässt der Stadtrat Ausführungsbestimmungen. Darin regelt er die Kennzeichnung kameraführender Polizeiangehöriger, datenschutzrechtliche Aspekte sowie die Aufgaben, Befugnisse und technischen Anforderungen für den Einsatz von Bodycams.
„Zweigeteiltes Bodycam-System“
Die Bodycam-Verordnung verlangt, dass Kameraaufnahmen an einem von der Stadtpolizei unabhängigen, externen und sicheren Speicherungsort aufbewahrt werden. Diese Regelung macht es grundsätzlich notwendig, dass das Bodycam-System in technischer Hinsicht
„zweigeteilt“ ist. Einerseits besteht es aus den Kameras, welche die Video- und Audioaufnahmen aufzeichnen, und den damit im Zusammenhang stehenden Komponenten wie den Docking-Stationen. Für dieses mobile System ist die Stadtpolizei verantwortlich.
Andererseits ist ein Speichersystem notwendig, an das die Aufnahmen übermittelt und in dem sie sicher aufbewahrt und bearbeitet werden können. Der Stadtrat hat in seinen Ausführungsbestimmungen festgelegt, dass dieses Speichersystem von Organisation und Informatik Zürich (OIZ) betrieben wird.
Hohe Datenschutzanforderungen
Bei Bodycam-Aufnahmen handelt es sich je nach Aufzeichnung um höchst sensible Daten. Zu denken ist beispielsweise an strafrechtlich relevantes Verhalten von gefilmten Personen. Entsprechend detailliert regelt der Stadtrat die Aufgaben und Zugriffsberechtigungen der Angehörigen der Stadtpolizei und von OIZ. So können beispielsweise kameraführende Polizeiangehörige ihre Aufnahmen nur auf dem System der OIZ einsehen, wenn ein Verdacht auf strafbares Verhalten vorliegt. Auch den technischen Anforderungen an das System wurde grosse Beachtung geschenkt. Die Datenübermittlung von den Kameras an das Speichersystem bei der OIZ erfolgt vollständig und automatisiert. In den Kameras vorhandene Daten werden nach der Datenübermittlung automatisch gelöscht. Nehmen Polizeiangehörige Zugriff auf die im stationären System gespeicherten Aufnahmen, wird dieser Zugriff protokolliert. Die Datenlöschung bei der OIZ erfolgt nach klaren Kriterien und automatisiert.
Kennzeichnung von Polizeiangehörigen
Polizeiangehörige werden an der Uniform mit der Aufschrift „Video“ gekennzeichnet, wenn sie eine Kamera führen. Die Kennzeichnung wird im Brustbereich und am Rücken gut sichtbar angebracht. Eine deutliche Kenntlichmachung kann dazu beitragen, dass gewalttätige oder verbale Übergriffe von Privaten verhindert werden, bevor eine Aufnahme überhaupt gestartet werden muss.
Der Stadtrat setzt die Bodycam-Verordnung und die Ausführungsbestimmungen auf den 1. Januar 2024 in Kraft. Die Geräte werden frühestens im 2. Quartal 2024 zum Einsatz kommen.
Quelle: Stadt Zürich Stadtkanzlei
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