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Bundesrat verbessert Personalbestand des Zivilschutzes

08.05.2024 |  Von  |  Beitrag, Schweiz

Der Bundesrat will den Personalbestand des Zivilschutzes verbessern und hat dazu an seiner Sitzung vom 8. Mai 2024 die Botschaft zur Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) zuhanden des Parlaments verabschiedet.

Die Massnahmen umfassen eine Ausweitung der Schutzdienstpflicht auf bestimmte Militärdienstpflichtige und ehemalige Armeeangehörige.

Zudem können Zivildienstpflichtige verpflichtet werden, einen Teil ihrer Zivildienstpflicht im Zivilschutz eines Kantons mit einem Unterbestand zu leisten. Die Beschlüsse gehen auf den ersten Teil des Berichtes zur Alimentierung von Armee und Zivilschutz zurück.

Der Zivilschutz ist mit Unterbeständen konfrontiert. Während die nationale Zielgrösse vor rund zehn Jahren auf 72’000 Zivilschutzangehörige festgelegt wurde, lag der tatsächliche Ist-Bestand Anfang 2024 bei 60’000 (davon 2’600 im Personalpool eingeteilt). Bei rund 4’000 neurekrutierten Zivilschutzangehörigen pro Jahr ist davon auszugehen, dass der Ist-Bestand bis 2030 noch bei rund 50’000 Zivilschutzangehörigen liegen wird. Werden keine Massnahmen zur Verbesserung der Bestände im Zivilschutz ergriffen, führt dies zu einem Leistungsabbau beim Zivilschutz.

Der Bundesrat hatte daher am 30. Juni 2021 das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS und das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF beauftragt, gemeinsam Massnahmen zur Verbesserung der Personalalimentierung des Zivilschutzes zu erarbeiten. Mit der vorliegenden Botschaft werden Erkenntnisse aus dem ersten Teil des Berichtes zur Alimentierung von Armee und Zivilschutz umgesetzt.

Schutzdienstpflicht für bestimmte Militärdienstpflichtige und ehemalige Armeeangehörige

Die vorliegende Botschaft zur Revision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes sieht nun eine Ausweitung der Schutzdienstpflicht vor: Militärdienstpflichtige, die bis zum 25. Altersjahr keine Rekrutenschule absolviert haben und aus der Armee entlassen werden, sollen neu schutzdienstpflichtig werden. Auch ehemalige Armeeangehörige, die ihre Rekrutenschule vollständig absolviert haben und militärdienstuntauglich werden, sollen künftig schutzdienstpflichtig werden, sofern sie noch mindestens 80 Diensttage zu leisten hätten.

Weiter wird das Wohnsitzprinzip im Zivilschutz aufgehoben. So können Schutzdienstpflichtige aus Kantonen mit einem Überbestand in Kantonen mit einem Unterbestand eingeteilt werden. Schutzdienstpflichtige müssen zudem neu innert zwei Jahren ab Rekrutierung die Grundausbildung beginnen. So wird sichergestellt, dass die Schutzdienstpflichtigen möglichst rasch den Zivilschutzorganisationen zur Verfügung stehen.

Zivilschutzorganisationen als Einsatzbetriebe des Zivildienstes

Zivilschutzorganisationen in Kantonen mit einem Unterbestand im Zivilschutz sollen neu als Einsatzbetriebe des Zivildienstes anerkannt werden. Sind sämtliche Mittel des Zivilschutzes zur Behebung des Unterbestands ausgeschöpft, können zivildienstpflichtige Personen verpflichtet werden, in einer solchen Zivilschutzorganisation vorrangig maximal 80 Tage ihrer Zivildienstpflicht zu leisten. Die zivildienstpflichtigen Personen werden dabei nicht der Schutzdienstpflicht unterstellt. Sie unterstehen weiterhin der Zivildienstgesetzgebung. Sie absolvieren die reguläre Grundausbildung des Zivilschutzes und können auch an Zusatz- und Kaderausbildungen teilnehmen. Im Weiteren absolvieren sie Wiederholungskurse und können für Einsätze im Ereignisfall aufgeboten werden.

Aufteilung auf zwei Vorlagen

Die Vernehmlassung hat gezeigt, dass die Bestimmungen betreffend die Verpflichtung von zivildienstpflichtigen Personen im Zivilschutz auf politischen Widerstand stossen könnten. Die Gesetzesrevision wird daher auf eine Vorlage zu zivildienstpflichtigen Personen und eine Vorlage für die übrigen Neuerungen aufgeteilt, damit im Falle eines Referendums die nicht umstrittenen Teile der Revision nicht verzögert oder abgelehnt werden.

Weiteres Vorgehen im Bereich Sirenen

Auf die ursprünglich geplanten Bestimmungen, wonach gewisse Aufgaben im Zusammenhang mit den Sirenen auf die Kantone übertragen worden wären, wird aufgrund der Stellungnahmen in der Vernehmlassung verzichtet. Stattdessen ist geplant, die noch bis Ende Jahr laufende Übergangsfrist um weitere vier Jahre zu verlängern. Bund und Kantone wollen sich so Zeit verschaffen, um die Konzeption und die Zuständigkeiten im Bereich Sirenen grundsätzlich zu überprüfen. Das VBS wird dem Bundesrat demnächst einen entsprechenden Antrag unterbreiten.

 

Quelle: Der Bundesrat
Titelbild: Symbolbild © adidas4747 – shutterstock.com

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