Zoll entdeckt Schmuggelware unter Tomaten
Erfurt / Reitzenhain. 7.000 Zigaretten und 20 Liter unversteuerten Alkohol stellte der Zoll am vergangenen Montag (24.06.2024) bei einer Kontrolle eines bulgarischen Fahrzeugs am Grenzübergang Reitzenhain (Marienberg) fest.
Der 55-jährige Fahrer und sein 31-jähriger Beifahrer gaben gegenüber den Beamten an, von Bulgarien über Deutschland in die Niederlande reisen zu wollen und dabei zehn Stangen Zigaretten (2.000 Stück) sowie fünf Liter Alkohol für eine Person in den Niederlanden mitzuführen.
Bei der anschließenden Kontrolle des Fahrzeugs entdeckten die Beamten in zwei Kartons mit Tomaten und Kopfkissen einen doppelten Boden. Unter der vermeintlichen Ladung stellten sie jedoch weitere 5.000 Zigaretten mit bulgarischen Steuerzeichen fest. Zudem wurden insgesamt 20 Liter unversteuerter Alkohol festgestellt.
Aufgrund des gewerblichen Verbringens von Zigaretten und Alkohol leiteten die Zöllner gegen den Fahrer ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Tabaksteuergesetz und das Alkoholsteuergesetz ein.
Die Zigaretten wurden sichergestellt und werden nach Abschluss des Verfahrens vernichtet. Die entstandenen Steuern in Höhe von rund 1.400 Euro bezahlten die beiden Männer vor Ort. Anschließend konnten sie ihre Fahrt fortsetzen.
Zusatzinformation:
Unter folgenden Voraussetzungen können Zigaretten und Alkohol steuerfrei aus anderen EU-Staaten nach Deutschland verbracht werden: Die Ware wurde in dem anderen EU-Staat ordnungsgemäß versteuert, wird von der Person selbst nach Deutschland befördert und ist für den Eigenbedarf dieser Person bestimmt (private Zwecke). Die Ware dient dem Eigenbedarf, wenn diese ausschließlich für den persönlichen Bedarf erworben wurde. Das Mitbringen von Ware für andere Personen (auch als Geschenk) ist damit nicht möglich.
Unter den oben genannten Voraussetzungen können innerhalb einer Richtmenge von 800 Zigaretten, Tabakwaren und innerhalb einer Richtmenge von 10 Litern Alkohol, Alkoholerzeugnisse aus anderen EU-Staaten (mit Ausnahme der Sondergebiete) steuerfrei mitgebracht werden. Bei dieser Richtmenge wird ein Verbringen für den Eigenbedarf angenommen.
Quelle: Hauptzollamt Erfurt
Bildquelle: Hauptzollamt Erfurt