Bundesrat verbietet Ansammlungen von mehr als fünf Personen wegen Coronavirus

Der Bundesrat verstärkt die Massnahmen zum Abstandhalten, um eine Überlastung der Spitäler mit schweren Fällen von Coronavirus-Erkankungen zu verhindern. An seiner Sitzung vom 20. März 2020 hat er beschlossen, Ansammlungen von mehr als fünf Personen zu verbieten.

Wer sich nicht daran hält, muss mit einer Ordnungsbusse rechnen. Die Arbeitgeber im Baugewerbe und in der Industrie werden zudem verpflichtet, die Empfehlungen des Bundes zur Hygiene und zum Abstandhalten einzuhalten. Betriebe, die sich nicht daranhalten, sollen geschlossen werden. Mit diesen Massnahmen will der Bundesrat noch weitergehende Massnahmen vermeiden. Als weitere Massnahme stellt der Bundesrat den Kantonen ein Kontingent des Zivilschutzes zur Verfügung.

Der Bundesrat fordert die Bevölkerung eindringlich auf, zu Hause zu bleiben, insbesondere Personen, die krank oder über 65 Jahre alt sind. Nach draussen gehen soll nur, wer zur Arbeit oder zum Arzt gehen sowie wer Lebensmittel einkaufen oder jemandem helfen muss. Damit sollen besonders gefährdete Personen geschützt und eine Überlastung der Intensivstationen in den Spitälern verhindert werden.

Weil diese Massnahme sowie das Abstand halten noch zu wenig konsequent befolgt werden, hat der Bundesrat beschlossen, Ansammlungen mit mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum zu verbieten, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen. Bei Versammlungen von unter fünf Personen ist gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Die Polizei kann bei Nichteinhaltung eine Ordnungsbusse verhängen.

Um die Schliessung von Baustellen zu verhindern und die Angestellten besser zu schützen, verpflichtet der Bundesrat die Arbeitgeber im Baugewerbe und in der Industrie, die Empfehlungen des Bundes betreffend Hygiene und Abstandhalten einzuhalten. Die Arbeitgeber sollen hierzu die Anzahl der anwesenden Personen auf Baustellen oder in Betrieben limitieren sowie die Organisation anpassen. Sie sind zudem ebenfalls verpflichtet, Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen in Pausenräumen und Kantinen zu verhindern. Die Kantone können einzelne Betriebe oder Baustellen bei Nicht-Einhaltung schliessen.

Der Bundesrat hat weitere Anpassungen an der entsprechenden COVID-19-Verordnung vorgenommen. Sie treten um Mitternacht in Kraft. Er hat das Verbot von Wahleingriffen in Spitälern präzisiert. Ausserdem dürfen Postanbieterinnen der Bevölkerung online bestellte Lebensmittel und Dinge des täglichen Gebrauchs neu an sieben Tagen pro Woche zustellen. Ausnahmebewilligungen für Sonntagsarbeit oder für Fahrten am Sonntag sind nicht nötig.

Bundesrat stellt Kontingent für Zivilschutz zur Verfügung

In den letzten Wochen wurden in verschiedenen Kantonen bereits Schutzdienstpflichtige im Rahmen der Corona-Krise aufgeboten und eingesetzt etwa für den Aufbau und Betrieb von Empfangsstellen bei Spitälern oder Hotlines für die Bevölkerung. Der Bundesrat geht davon aus, dass der Bedarf für eine Unterstützung der zivilen Behörden, privater und öffentlicher Institutionen und Organisationen sowie der besonders betroffenen Bevölkerung aufgrund der aktuellen Lage in den nächsten Wochen in der ganzen Schweiz weiter zunehmen wird.

Der Bundesrat hat deshalb beschlossen, den Kantonen ein Kontingent von maximal 850’000 Diensttagen zur Verfügung zu stellen. Das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG sieht vor, dass der Bundesrat bei Katastrophen und Notlagen, welche mehrere Kantone oder die ganze Schweiz betreffen, Schutzdienstpflichtige aufbieten lassen kann. Das Kontingent ist in Abstimmung mit dem Assistenzdienst der Armee bis Ende Juni 2020 befristet. Die Entscheidungen über den Einsatz und die konkreten Aufträge an den Zivilschutz, das Aufgebot der Schutzdienstpflichtigen in operativer Hinsicht und die Durchführung der Zivilschutzeinsätze bleiben weiterhin in der Kompetenz der Kantone. Der Bund wird die Kantone für die Einsätze mit einem Pauschalbetrag von 27.50 Franken pro geleisteten Diensttag entschädigen. Die Kosten belaufen sich insgesamt auf maximal 23.4 Millionen Franken.

Darüber hinaus ermöglicht der Beschluss des Bundesrates auch interkantonale Einsätze, beispielsweise in Regionen, die einen besonderen Bedarf an Unterstützung aufweisen und diesen nicht mit eigenen Mitteln bewältigen können.

Der Zivilschutz übernimmt Aufgaben in verschiedenen Bereichen: Insbesondere kann er das Gesundheitswesen und die Institutionen im Pflegebereich unterstützen, indem er beispielsweise bei der ambulanten Betreuung von Betagten und Pflegebedürftigen mithilft, Mahlzeiten verteilt oder Fahrdienste übernimmt. Des Weiteren übernimmt der Zivilschutz Pionieraufgaben und leistet Unterstützung im Bereich der Logistik und der Führung. Dazu zählen beispielsweise Transporte oder die Verpflegung von Einsatzkräften, der Aufbau und Betrieb von Empfangsstellen bei Spitälern, die Unterstützung der Krisenstäbe oder beim Betrieb von Hotlines. Über die Priorisierung der Aufgaben und Einsätze entscheiden die Kantone je nach Bedarf und Notwendigkeit.

 

Quelle: Der Bundesrat
Titelbild: T. Lesia – shutterstock.com

MEHR LESEN