Kanton Zug: Regierungsrat beschliesst erweiterte Maskenpflicht
Der Zuger Regierungsrat hat aufgrund der steigenden Corona-Infektionszahlen beschlossen, eine Maskentragepflicht für Verkaufslokale und Einkaufszentren sowie für Mitarbeitende von Restaurationsbetrieben anzuordnen. Diese Regelung tritt per Samstag, 10. Oktober in Kraft.
Seit Ende Juni steigt die Zahl der täglichen Corona-Infektionen schweizweit an. Auch im Kanton Zug ist ein Anstieg der täglichen Ansteckungen zu verzeichnen. Allerdings blieben die Zahlen im Sommer deutlich unter dem schweizerischen Schnitt. Dazu haben wohl auch die Massnahmen beigetragen, die der Regierungsrat anfangs Juni eingeführt hatte.
Nach einer Beruhigung ist es nun am letzten Wochenende zu einem starken Anstieg der Zahlen gekommen. Damit kommt der Kanton Zug in die Nähe der Grenzwerte, die für Risikoländer gelten und eine Einschränkung der Reisefreiheit zur Folge haben könnten. Um die Ausbreitung des Virus zu bremsen, hat der Zuger Regierungsrat deshalb am Dienstag beschlossen, die Maskentragpflicht zu erweitern. „Die steigenden Fallzahlen sind beunruhigend, weshalb jetzt rechtzeitig diese weitere Bekämpfungsmassnahme getroffen werden muss“, betont Gesundheitsdirektor Martin Pfister. In knapp der Hälfte aller kürzlichen Neuansteckungen konnte der Ansteckungsort im Gespräch mit den Infizierten nicht ausfindig gemacht werden. Diese Ausweitung der Maskenpflicht hat das Ziel, diese nicht nachverfolgbaren Ansteckungen zu vermindern.
Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Läden
Die Maskenpflicht gilt neu für alle Personen, die sich in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Verkaufslokalen und Einkaufszentren befinden. Zudem müssen neu auch Mitarbeitende von Restaurationsbetrieben im Gästebereich stets eine Maske tragen. Bereits bisher gilt die Maskenpflicht bei Dienstleistungen, bei denen es zu Körperkontakt kommt oder der Mindestabstand fortgesetzt nicht eingehalten werden kann. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder vor ihrem 12. Geburtstag sowie Personen, die aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Masken tragen können.
Verhältnismässig kleiner Eingriff in die persönliche Freiheit
Insbesondere zu den Stosszeiten kann es in Verkaufslokalen und Einkaufszentren zu einer hohen Anzahl von Besucherinnen und Besuchern kommen. Zwar sehen die Schutzkonzepte dieser Betriebe zumeist vor, dass die Zahl der Kundinnen und Kunden begrenzt ist. Diese Höchstgrenze verhindert jedoch nicht, dass sich die anwesenden Personen ungleichmässig im Lokal verteilen. So ist etwa im Eingangsbereich, bei manchen Produktauslagen, auf Rolltreppen oder an der Kasse die Wahrung des erforderlichen Abstands oft nur schwer einzuhalten.
Um insbesondere Personen mit erhöhten Risiken ein sicheres Einkaufen zu ermöglichen, gilt künftig in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Verkaufslokalen und Einkaufszentren eine Maskenpflicht. „Es handelt sich hierbei um einen vergleichsweise kleinen Eingriff in die persönliche Freiheit jedes Einzelnen“, führt Pfister aus. „Wenn wir keine Massnahmen gegen den Anstieg der Infektionen treffen, drohen deutlich schwerwiegendere Massnahmen, die wir aus gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gründen verhindern müssen.“
Maskenpflicht für Personal in Gastronomie
In Restaurants, Bars, Clubs, aber auch in Diskotheken und Tanzlokalen steht das Personal in häufigem, direkten Kontakt mit den Gästen. Dabei ist die Einhaltung des Mindestabstands nicht immer möglich. Da insbesondere Mitarbeitende im Service Kontakt zu einer Vielzahl von Personen haben, sind diese stärker gefährdet, sich mit dem Coronavirus zu infizieren. Von einer infizierten Servicemitarbeiterin oder einem infizierten Servicemitarbeiter geht aus demselben Grund auch eine höhere Gefahr einer Verbreitung des Virus unter den Gästen aus. Für Mitarbeitende von Restaurationsbetrieben einschliesslich Bar- und Clubbetrieben, aber auch von Diskotheken und Tanzlokale, gilt deshalb dann eine Maskenpflicht, wenn sie sich im Gästebereich befinden. Der Gästebereich umfasst auch allfällige Aussenbereiche, in denen sich Gäste aufhalten (Terrasse, Innenhof, Balkon o. ä.). Wo eine geeignete Abschrankung besteht, kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden (z. B. Plexiglasscheibe an der Kasse).
Wirksamkeit der Masken wissenschaftlich nachgewiesen
Der Nutzen von Masken gegen die Ausbreitung des Coronavirus ist in der Zwischenzeit wissenschaftlich erwiesen. Dies wird auch durch die Scientific Taskforce des Bundes klar bestätigt.[1] „Masken schützen dabei vor allem die Umgebung vor einer Ansteckung“, führt Kantonsarzt Rudolf Hauri aus. „Weil Infizierte bereits vor den ersten Symptomen ansteckend sind, sind Masken gerade bei diesem Virus sehr wichtig.“ Die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse zeigen, dass auch die Maskentragenden selbst einen gewissen Schutz vor einer Ansteckung haben.
Die Maskenpflicht gilt vorerst bis zum 30. November 2020.
Abstands- und Hygieneregeln jetzt einhalten, sonst drohen schärfere Massnahmen
Die steigenden Neuansteckungen zeigen deutlich auf: Die Corona-Pandemie ist nicht vorbei und neue Ansteckungsherde lassen die Fallzahlen rasch ansteigen. Die bekannten Hygiene- und Abstandsregeln sind nach wie vor die wichtigste Massnahme zur Bekämpfung des Virus und müssen unbedingt eingehalten werden. Wenn diese freiwilligen Verhaltensmassnahmen nicht eingehalten werden, müssen schärfere Massnahmen angeordnet werden.
„Wir wollen Eingriffe, wie sie im Frühjahr nötig waren, aus gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gründen unbedingt verhindern“, betont Pfister. „Dafür sind wir auf die Unterstützung der Zuger Bevölkerung angewiesen. Wir appellieren daher an die Eigenverantwortung von allen Zugerinnen und Zugern: Halten Sie Abstand, tragen Sie nötigenfalls Masken und achten Sie auf gute Handhygiene.“
[1] Vgl. Policy Brief vom 2. Juli: Konsens: Das Tragen von Masken ist wichtig im Kampf gegen die Epidemie
Quelle: zg.ch
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