Liechtenstein: Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften
In der Schweiz treten am 1. Januar 2021 diverse Änderungen der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften in Kraft. Aufgrund der engen rechtlichen und administrativen Verflechtung im Bereich des Strassenverkehrsrechts hat die Regierung an ihrer Sitzung vom 1. Dezember 2020 beschlossen, diese Änderungen auch ins liechtensteinische Recht zu übernehmen.
Dazu wurde die Abänderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV), der Strassensignalisationsverordnung (SSV), der Ordnungsbussenverordnung (OBV) sowie zweier Weisungen in Bezug auf die Signalisation genehmigt.
Die von der Regierung verabschiedeten Änderungen stellen sicher, dass in den Bereichen Verkehrsregeln und Verkehrssignalisation kein Regelungsgefälle zur Schweiz entsteht. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Zugunsten des Langsamverkehrs dürfen Radfahrer und Mofafahrer neu an Ampeln bei Rot rechts abbiegen, sofern dies entsprechend signalisiert ist. Weiters wird erlaubt, dass Kinder bis 12 Jahre mit dem Velo das Trottoir benützen dürfen – allerdings nur, wenn kein Radweg oder Radstreifen vorhanden ist. Dies dient der Verkehrssicherheit.
Für den ruhenden Verkehr wird neu das Symbol „Ladestation“ geschaffen. Damit können Abstellflächen bezeichnet werden, die über eine Ladestation für Elektrofahrzeuge verfügen.
Neu wird es auch möglich sein, Parkierungsflächen mit einem Velopiktogramm für Velos zu reservieren, ohne dass wie bisher eine zusätzliche Signalisation erforderlich ist.
Weiter wurde der Geltungsbereich des Signals „Parkieren gegen Gebühr“ auf alle Fahrzeuge ausgedehnt. Somit könnten bei Bedarf auch gebührenpflichtige Parkfelder für Motorräder, Mofas und schnelle E-Bikes eingeführt werden.
Für den rollenden Verkehr wird das „Reissverschlussprinzip“ rechtlich verankert. Wenn auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich ist oder ein Fahrstreifen endet, so soll unmittelbar vor Beginn der Verengung bei dichtem Verkehr den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen abwechslungsweise der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen ermöglicht werden.
In Bezug auf das autonome Fahren wird neu rechtlich verankert, dass bei der Verwendung eines Einparkassistenzsystems der Führer während des Parkierungsmanövers die Lenkvorrichtung loslassen und das Fahrzeug verlassen darf, sofern das Assistenzsystem dies vorsieht. Er muss jedoch das Parkierungsmanöver überwachen und bei Bedarf abbrechen.
Für Tempo-30-Zonen wird die Möglichkeit geschaffen, ausnahmsweise vom Grundsatz des Rechtsvortritts abzuweichen, sofern dies die Einrichtung von vortrittsberechtigten Fahrradstrassen erfordert.
Weiter steht der Vollzugsbehörde mit der Markierung von gelben „Füssli“ neu ein offizielles Signalisationsmittel zur Verfügung, mit welchem geeignete Fussgängerquerungsstellen gekennzeichnet werden können. Damit kann auch an Stellen, wo Fussgängerstreifen ungeeignet sind, ein gebündeltes Queren angeboten werden. Diese Markierung ist beispielsweise bei der Schulwegsicherung von grossem Nutzen.
Die von der Regierung genehmigten Erlasse treten gleichzeitig mit den Änderungen in der Schweiz am 1. Januar 2021 in Kraft.
Quelle: Fürstentum Liechtenstein
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