Marke "Schweiz" ist angemessen geschützt

Die gesetzlichen Kriterien zum nachhaltigen Schutz der Swissness erfüllen ihren Zweck. Dies bestätigen Studien im Auftrag des Bundesrates. Sie bringen der Schweizer Volkswirtschaft einen Mehrwert und führen zu einem Rückgang von Swissness-Missbräuchen insbesondere im Inland.

Der Bundesrat ortet aber in einem am 18. Dezember 2020 verabschiedeten Bericht Handlungspotenzial bei der Durchsetzung im Ausland sowie beim Umgang mit den Ausnahmebestimmungen im Lebensmittelbereich.

Seit dem 1. Januar 2017 gelten gesetzliche Regeln für Erzeugnisse und Dienstleistungen, welche die Produzenten beispielsweise mit einem Schweizerkreuz oder „Swiss Made“ bewerben wollen. Diese Regeln sollen die Marke „Schweiz“ besser vor Trittbrettfahrern schützen und in der Schweiz produzierenden Unternehmen einen wichtigen Wettbewerbsvorteil langfristig sichern.

Die Swissness-Gesetzgebung bringt der Schweizer Volkwirtschaft jährlich über eine Milliarde Franken ein
Die durch unabhängige Beratungs-und Wirtschaftsforschungsinstitute erstellten Studien zeigen, dass die Swissness-Gesetzgebung insgesamt eine moderat positive Wirkung auf die Schweizer Volkswirtschaft hat. Der ermittelte gesamtwirtschaftliche Netto-Nutzen der Revision, d. h. nach Abzug der neu anfallenden Kosten zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, liegt bei mindestens 0.2 Prozentpunkten der jährlichen Wirtschaftsleistung (Bruttoinlandprodukt). In absoluten Zahlen entspricht dies jährlich rund 1.4 Mrd. Franken bzw. 163 Franken pro Kopf. Darin enthalten sind auch indirekte Effekte, da nebst den Produzenten weitere Akteure der Volkswirtschaft von der neuen Gesetzgebung profitieren und so zum erwähnten volkswirtschaftlichen Nutzen beitragen, beispielsweise Zulieferer und Exporteure.

Studienautoren orten Handlungsbedarf im Ausland und im Lebensmittelbereich

Hinsichtlich der Rechtsdurchsetzung von Swissness berichten die Unternehmen aus sämtlichen Branchen von sinkenden Swissness-Missbräuchen im Inland, unter anderem dank höherer Sensibilisierung. Da die in der Schweiz möglichen Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung im Ausland nicht anwendbar sind, gestaltet sich die Durchsetzung des Schutzes der Herkunftsangaben im Ausland besonders schwierig. Die Studienautoren empfehlen deshalb den Ausbau des Netzes bilateraler Verträge. Verbesserungspotenzial identifizieren sie ferner bei der Information und bei der Rechtsdurchsetzung in Kooperation mit Verbänden und Branchen.

Die gesetzlichen Kriterien in den Bereichen Industrie und Dienstleistungen sollen gemäss den Autoren nicht geändert werden. Hingegen zeichnet sich im Lebensmittelbereich ein gewisser Handlungsbedarf ab. Während die Bedeutung der Swissness für die Vermarktung von Lebensmitteln relativ hoch ist, stehen die Unternehmen gleichzeitig der Umsetzung der Swissness eher kritisch gegenüber. Hier empfehlen die Autoren die Verwendung der inländischen Wertschöpfung anstelle des inländischen Rohstoffanteils – wie dies bei Industrieprodukten der Fall ist. Ein solch einheitliches Kriterium für Nahrungsmittel und Industrieprodukte wurde bereits vom Bundesrat im Zuge der Einführung der Gesetzgebung vorgeschlagen. Der Vorschlag fand jedoch wenig Anklang insbesondere bei Landwirtschafts- und Konsumentenorganisationen sowie bei Lebensmittelproduzenten. Alternativ soll das Verfahren für die Gewährung von Ausnahmen im Lebensmittelbereich vereinfacht und transparenter gestaltet werden.

Kein Revisionsbedarf aus Sicht des Bundesrates

Aufgrund der Studienresultate kommt der Bundesrat zum Schluss, dass die neue Swissness-Gesetzgebung ihr Ziel insgesamt erreicht. Aus seiner Sicht drängen sich daher keine grundlegenden Änderungen des Systems auf. Dort, wo die Evaluation Verbesserungspotenzial entdeckt hat, sollen das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) und das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) konkrete Massnahmen prüfen. So sollen beispielsweise bei den Ausnahmen im Lebensmittelbereich Anpassungen auf Verordnungsstufe vorgenommen und die Zusammenarbeit mit den betroffenen Kreisen intensiviert werden.

 

Quelle: Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
Artikelbild: Symbolbild © Akshay Dhameliya – shutterstock.com

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