Kapo Schwyz: Alkohol am Steuer – das gilt es für die Verkehrssicherheit zu beachten
Das Strassenverkehrsgesetz schreibt vor, dass Personen nur im fahrtüchtigen Zustand Fahrzeuge lenken dürfen. Beim Alkoholkonsum wurde festgesetzt, dass der Blutalkoholwert unter 0,25 mg/l (bis 30. September 2016 0,5 Promille) liegen muss.
Wer mehr als 0,25 mg / l hat, darf die Fahrt nicht mehr fortsetzen. Liegt der gemessene Atemalkoholwert über 0,4 mg/l (bis 30. September 2016 0,8 Promille), wird der Führerausweis auf der Stelle abgenommen.
Mit der Umstellung der Messeinheit beim Atemalkohol, wurde lediglich die Messeinheit geändert, die Werte entsprechen demselben Blutalkoholwert wie bis anhin. Gleichzeitig per 1. Oktober 2016 wurde die beweissichere Atemalkoholmessung eingeführt, die eine Blutprobe in der Regel ersetzt. Weitere Informationen zur beweissicheren Atemalkoholmessung können den FAQ entnommen werden.
Seit dem 1. Januar 2014 dürfen Neulenker (Inhaber des provisorischen Führerausweises) sowie Berufschauffeure keinen Alkohol vor der Fahrt konsumieren. Der bei ihnen gemessene Atemalkoholwert darf 0,05 mg / l (ehemals 0,1 Promille) nicht überschreiten.
Alkohol baut sich im menschlichen Körper nur sehr langsam ab, daher ist zu beachten, dass auch am folgenden Morgen der Restalkoholwert noch über der gesetzlichen Grenze liegen kann. Setzen Sie sich daher niemals mit einem „Kater“ ans Steuer.
Wichtig ist, dass man auch abgesehen vom Alkoholkonsum fahrfähig ist. Setzen Sie sich auch dann nicht ans Steuer, wenn Sie sich müde oder sonstwie unwohl fühlen, oder aufgrund von Medikamenten nicht voll fahrfähig sind.
Beweissichere Atemalkoholprobe: Häufige Fragen und Antworten
Quelle: Kapo Schwyz
Bildquelle: Kapo Schwyz