Muri AG: Lernfahrer mit massiver Geschwindigkeitsübertretung gemessen
Ein Lernfahrer wurde am Sonntagmittag im Ausserortsbereich mit über 150 km/h erfasst. Die Staatsanwaltschaft eröffnete ein Strafverfahren. Das Motorrad des 25-jährigen Schweizers wurde beschlagnahmt. Die Polizei nahm ihm den Lernfahrausweis umgehend ab.
Die Kantonspolizei setzte ihr Lasermessgerät am Sonntagmittag, 30. April 2017 auf der Hauptstrasse zwischen Muri und Geltwil ein.
Anstatt sich an die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zu halten, fuhr ein 25-jähriger Schweizer mit seinem Motorrad 156 km/h schnell. Die Kantonspolizei hielt ihn sofort an. Aufgrund der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung (netto 71 km/h) schaltete die Polizei die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ein.
Diese eröffnete eine Strafuntersuchung nach Artikel 90 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes, welcher als „Raserartikel“ bekannt ist und verfügte die Beschlagnahme des Motorrades.
Die Kantonspolizei verzeigte den Lenker und nahm ihm den Lernfahrausweis, den er erst seit weniger als drei Wochen besass, zu Handen des Strassenvehrsamtes ab.
Artikel 90 SVG
Verletzung der Verkehrsregeln
1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3 Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer
Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch
besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an
einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
4 Absatz 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um:
- mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
- mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
- mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
- mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.
Quelle: Kantonspolizei Aargau
Bildquelle: Kantonspolizei Aargau