Bundesrat beschliesst Zwangsmassnahmen gegen Nordkorea

Der Bundesrat hat am 25.10.2006 Zwangsmassnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea beschlossen und eine entsprechende Verordnung erlassen.

Mit dieser Verordnung setzt die Schweiz die UNO-Sicherheitsratsresolution 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) und 2321 (2016) um.

Die Verordnung sieht folgende Massnahmen gegenüber Nordkorea vor:

Gütersanktionen

  • Die Lieferung, der Verkauf, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhnag 2 einschliesslich Technologien und Software, und von Gütern, die zur Stärkung der operativen Fähigkeiten der nordkoreanischen Streitkräfte beitragen könnten, nach Nordkorea sind verboten. (Art. 5 Abs. 1)
  •  Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport der genannten Güter aus Nordkorea sind ebenfalls untersagt. (Art. 5 Abs. 2)
  • Die Bestimmungen der schweizerischen Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetzgebung bleiben vorbehalten. (Art. 5 Abs. 4)
  • Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Flugkraftstoffen nachAnhang 3 nach Nordkorea sind verboten. (Art. 6 Abs. 1)
  • Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Rohstoffen nach Anhang 4 aus Nordkorea sind verboten. (Art. 7 Abs. 1)
  • Es gilt ein globaler Grenzwert bez. Ausfuhr von Kohle mit Ursprung aus Nordkorea. (Art. 7 Abs. 2bis)
  • Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Statuen aus Nordkorea sind verboten. (Art. 7a Abs. 1)
  • Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von neuen Hubschraubern und neuen Schiffen nach Nordkorea sind verboten. (Art. 7a Abs. 2)
  • Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Luxusgütern nach Anhang 5 nach Nordkorea sind verboten. (Art. 8)
  • Alle Importe und Exporte sowie Durchfuhren von Sendungen aus bzw. nach Nordkorea werden durch den Zoll physisch kontrolliert, um sicherzustellen, dass diese keine nach der Verordnung verbotenen Güter enthalten. (Art. 17 Abs. 1)
  • Ausfuhren und Durchfuhren nach Nordkorea müssen beim SECO vorgängig angemeldet werden. Güter können blockiert und eingezogen werden. (Art. 17 Abs. 2)

Ausbildungsbereich

  • Es ist Staatsangehörigen Nordkoreas verboten, bestimmte Studiengänge, beispielsweise in höherer Physik, fortgeschrittener Computersimulation oder Kerntechik zu besuchen. Ausgenommen sind Studiengänge bis und mit Bachelorabschluss. (Art. 3 Abs. 1)
  • Suspendierung wissenschaftlicher und technischer Zusammenarbeit (Art. 3 Abs. 2)
  • Die militärische, paramilitärische und polizeiliche Ausbildung von Ausbildern, Beratern und Behördenmitgliedern Nordkoreas ist verboten. (Art. 4)

Sanktionen im Finanzbereich

  • Es ist verboten, Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Ausbildung und Beratung sowie der Gewährung und Entgegennahme von Geldern im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Durchfuhr, der Beschaffung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Gütern nach Art. 5 Abs. 1 zu erbringen oder in Anspruch zu nehmen. (Art. 5 Abs. 3)
  • Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter der Kontrolle (1) der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 1, (2) der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der im Anhang 1 genannten Personen, Unternehmen und Organisationen handeln sowie (3) der Unternehmen und Organisationen im Eigentum oder unter Kontrolle aller unter (1) und (2) genannten Personen, Unternehmen und Organisationen. (Art. 9 Abs. 1)
  • Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, einschliesslich Schiffen nach Anhang 6, die einen Zusammenhang mit den Nuklear- und Raketenprogrammen Nordkoreas oder anderen durch die Verordnung verbotenen Aktivitäten aufweisen, sind gesperrt. Dies gilt auch für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, welche im Eigentum oder unter der Kontrolle der Regierung oder der Partei der Arbeit stehen. Ausgenommen davon sind Gelder, welche für die Tätigkeit diplomatischer Vertretungen erforderlich sind. (Art. 9 Abs. 2)
  • Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen Sanktionsadressaten Gelder zu überweisen oder Gelder und Vermögenswerte sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. Das SECO kann für bestimmte Fälle Ausnahmen bewilligen. (Art. 10 Abs. 2)
  • Es ist verboten, Finanzdienstleistungen zu erbringen sowie Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, einschliesslich Bargeld und Gold, zur Verfügung zu stellen, die einen Zusammenhang mit den Nuklear- und Raketenprogrammen von Nordkorea oder anderen durch die Verordnung verbotenen Aktivitäten aufweisen. (Art. 10 Abs. 1)
  • Verbot für diplomatische und konsularische Vertretungen und diplomatische bzw. konsularische Mitarbeitende, mehr als ein Bankkonto zu führen. (Art. 10a Abs. 1 und 2)
  • Immobilien im Besitz oder in Pacht Nordkoreas dürfen nur zu diplomatischen oder konsularischen Tätigkeiten genutzt werden. (Art. 10a Abs. 3)
  • Jede öffentliche und private finanzielle Unterstützung, einschliesslich Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen für den Handel mit Nordkorea sind verboten. (Art. 13 Abs. 1)
  • Die Erfüllung bestimmter Forderungen ist verboten. (Art. 14)
  • Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von Vermögenswerten wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden. Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten. (Art. 18)
  • Die Eröffnung und der Betrieb von Niederlassungen, Tochtergesellschaften und Vertretungen von nordkoreanischen Banken in der Schweiz sind verboten. (Art. 11 Abs. 1)
  • Bestehende Niederlassungen von Banken Nordkoreas in der Schweiz müssen bis am 2. Juni 2016 geschlossen werden. (Art. 22 Abs. 1)
  • Schweizer Finanzinstituten ist es verboten, mit Banken Nordkoreas Joint Ventures zu gründen, Beteiligungen an nordkoreanischen Banken zu erwerben oder Korrespondenzbankenbeziehungen zu nordkoreanischen Banken herzustellen oder zu unterhalten. (Art. 11 Abs. 2)
  • Bestehende Niederlassungen, Tochtergesellschaften, Vertretungen oder Bankkonten von Schweizer Banken in Nordkorea müssen bis am 31. März 2017 geschlossen werden. (Art. 22 Abs. 4)
  • Die Eröffnung und der Betrieb von Niederlassungen, Tochtergesellschaften und Vertretungen sowie von Bankkonten durch Schweizer Banken in Nordkorea sind verboten. (Art. 12 Abs. 1)

Schiffs- und Luftverkehr

  • Es ist verboten, mit Nordkorea Charter- oder Leasingverträge für Flugzeuge und Schiffe abzuschliessen. (Art. 15 Abs. 1)
  • Es ist verboten, Nordkorea Besatzungsdienste für Schiffe und Flugzeuge bereitzustellen oder in Nordkorea zu beschaffen. (Art. 15 Abs. 2)
  • Es ist verboten, Schiffe in Nordkorea zu registrieren, für ein Schiff die Genehmigung zur Führung der nordkoreanischen Flagge einzuholen oder ein Schiff unter nordkoreanischer Flagge zu betreiben, zu halten oder zu leasen oder andere damit zusammenhängende Dienstleistungen zu erbringen. (Art. 15 Abs. 5)
  • Es ist verboten, Versciherungs- oder Rückversicherungsdienstleistungen für Schiffe zu erbringen, die im Eigentum oder unter Kontrolle Nordkoreas stehen oder von ihr betrieben werden. (Art. 15 Abs. 6)
  • Start-, Lande- und Überflugsrechte für Flugzeuge werden nicht erteilt, wenn vermutet wird, dass darin Güter geladen sind, die gegen die Verordnung verstossen. (Art. 15 Abs. 8)

Reisesanktionen

  • Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist verboten für (1) die natürlichen Personen nach Anhang 1, (2) Personen, die im Namen oder auf Anweisung der Sanktionsadressaten nach Anhang 1 handeln und (3) Personen, welche die Verordnung oder die massgeblichen Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats verletzen oder Beihilfe zur Umgehung leisten. (Art. 2)

Weitere Informationen finden sich hier.

 

Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft
Artikelbild: Astrelok – shutterstock.com

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