Viele Verbraucher verkennen die Rechtslage eines Elektro-Stehrollers
Die Feiertage stehen vor der Tür und es stellt sich die Frage nach dem idealen Geschenk. Ganz oben auf vielen Wunschlisten von Jung und Alt steht dieses Jahr bestimmt ein sogenannter Elektro – Stehroller.
Die Elektro Boards liegen voll im Trend. Doch beim Kauf ist Vorsicht geboten : die Verbraucher werden beim Kauf der Geräte oft nur unzulänglich oder falsch über die rechtlichen Fahreinschränkungen informiert.
Ob als trendiges Fortbewegungsmittel oder Freizeitvergnügen, Elektro-Stehroller erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Laut den Beobachtungen des TCS der letzten Monate sind aber vielen Nutzern die Gesetzesvorschriften in Bezug auf diese Gefährte unbekannt. Tatsächlich sind nur sehr wenige Modelle für den Strassenverkehr zugelassen.
Fahrregeln und Zulassung sind nicht dasselbe Seit dem 1. Juni 2015 werden sogenannte „Elektro-Stehroller“ in Artikel 18 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) aufgeführt. Ihre Höchstgeschwindigkeit darf 20 km/h nicht überschreiten, damit sind sie hinsichtlich der Verkehrsregeln langsamen E-Bikes gleichgestellt. Elektro-Stehroller müssen also auf dem Velostreifen oder auf der Strasse verkehren, sie dürfen nicht den Gehsteig nutzen. Lenkende über 16 Jahre benötigen keinen Führerschein (ab 14 Jahren darf mit einem Führerausweis M oder G gefahren werden).
In Bezug auf die Strassenverkehrszulassung unterstehen sie jedoch den Vorschriften für Motorfahrräder (Art. 90 bis 92 VZV) und erfordern dementsprechend einen Fahrzeugausweis. Dies bedeutet, dass Elektro-Stehroller typengeprüft sein müssen. Zum heutigen Standpunkt aber erfüllen Monowheels und die Grosszahl der Elektro-Stehroller, insbesondere die sogenannten Hoverboards, die technischen Anforderungen für eine Typengenehmigung in der Schweiz nicht. Modelle ohne Zulassung können auch nicht haftpflichtversichert werden und ihr Gebrauch im öffentlichen Strassenverkehr ist verboten.
Informationspflicht
Mit einer Preislage zwischen rund CHF 300.- und CHF 2’500 sind Elektro-Stehroller in zahlreichen Detailhandelsgeschäften frei erhältlich. Die der Verpackung beiliegende technische Anleitung der Hersteller enthält keine Hinweise zu den bestehenden Rechtsvorschriften. Der TCS vertritt deshalb die Ansicht, dass die Verkaufsstellen die Pflicht haben, ihre Kunden über die Gesetzeseinschränkungen in Bezug auf den Gerätegebrauch aufzuklären.
Risiken und Rechtsfolgen
Widerhandelnden droht zum einen eine Busse wegen Nichteinhalten der Rechtsvorschriften. Fehlt die für solche Gefährte obligatorische Haftpflichtversicherung, riskiert der Lenkende bei einem Unfall zudem, dass er sämtliche Kosten alleine und direkt tragen muss. Wird eine Drittperson verletzt, kann sich da die Schadenersatzsumme schnell einmal auf mehrere zehn- oder hunderttausend Franken belaufen.
Artikel von: Touring Club Schweiz/Suisse/Svizzero – TCS
Artikelbild: © hurricanehank – shutterstock.com