Kanton Bern: Keine Aussensitzplätze im Umfeld von Take-Aways

Sowohl geschlossene Gastgewerbebetriebe als auch solche mit Take-Away oder Lieferservice müssen sämtliche Sitzgelegenheiten auf öffentlichem oder privatem Grund entfernen oder absperren.

Das Kantonale Führungsorgan hat am Freitag im Auftrag der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter über die Regelung betreffend Take-Aways informiert. Diese Regelung wurde über das Wochenende weiter präzisiert.

Gemäss Art. 6 Abs. 3 Bst. b COVID-19 Verordnung 2 des Bundesrats sind Imbiss-Betriebe (Take-Aways) von der vorerst bis am 19. April 2020 verfügten Schliessung ausgenommen, soweit sie Lebensmittel und Gegenstände für den täglichen Bedarf anbieten. Unter den Begriff des Imbiss-Betriebs fallen auch Hauslieferdienste und Angebote, welche das Abholen von Mahlzeiten nach vorgängiger Bestellung umfassen. Imbiss-Betriebe dürfen keine Sitzplätze anbieten bzw. haben ihre Sitzgelegenheiten (auch Aussensitzplätze) für das Publikum zu sperren (Erläuterungen zur Verordnung, S. 8f).

Der Betrieb eines Take-Aways ist im Kanton Bern bewilligungsfrei möglich, sofern kein Alkohol verkauft wird. Der Alkoholverkauf über die Gasse im Rahmen von Take-Aways bleibt Gastgewerbebetrieben mit entsprechender Bewilligung vorbehalten. Für alle Take-Aways gelten die üblichen Ladenöffnungszeiten (Montag-Freitag bis 20.00 Uhr, Samstag bis 17.00 Uhr). Nicht von dieser Einschränkung betroffen sind Hauslieferungen.

Um Menschenansammlungen zu vermeiden, weisen die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sowohl geschlossene Gastgewerbebetriebe als auch solche mit Take-Away oder Lieferservice an, sämtliches Sitz-Mobiliar auf öffentlichem oder privatem Grund zu entfernen oder abzusperren.

 

Quelle: Kanton Bern
Titelbild: Aleks_Shutter – shutterstock.com

Für Bern

Publireportagen

Empfehlungen

MEHR LESEN