Schweiz: Hundetransport im Auto – Vorschriften, Pflichten und sichere Lösungen

Der Herbst lädt ein zu Spaziergängen in der Natur – und viele Hundebesitzerinnen und -besitzer fahren mit ihrem Vierbeiner gezielt an Orte, wo sich Laub, Wald und Wiesen besonders stimmungsvoll zeigen.

Doch schon die Fahrt dorthin birgt Risiken, wenn der Hund nicht korrekt im Auto gesichert ist. Vielen ist nicht bewusst: In der Schweiz gelten konkrete rechtliche Vorgaben für den Tiertransport im Privatfahrzeug. Wer sie missachtet, gefährdet nicht nur das Tier, sondern auch sich selbst und andere Verkehrsteilnehmende – und riskiert im Ernstfall rechtliche Konsequenzen.

Rechtlicher Rahmen: Zwei Bereiche, eine Pflicht

Für den Transport von Hunden im Auto gelten in der Schweiz zwei gesetzliche Regelwerke: einerseits das Verkehrsrecht, andererseits das Tierschutzrecht.

Sie ergänzen sich in der Zielsetzung – nämlich Risiken und Leiden für Tier und Mensch zu vermeiden –, setzen aber unterschiedliche Schwerpunkte.



1. Verkehrsregelnverordnung (VRV): Sicherung der „Ladung“

Nach Artikel 30 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) muss die Ladung so verstaut und gesichert werden, dass sie niemanden gefährdet oder behindert – auch bei plötzlichem Bremsen oder Ausweichmanövern. Im Sinne dieser Bestimmung gilt ein mitgeführter Hund als Ladung, auch wenn Tiere im Zivilrecht nicht mehr als Sachen definiert sind. Für den Verkehrssicherheitsaspekt ist diese Einordnung weiterhin relevant. Damit besteht eine gesetzliche Pflicht, den Hund während der Fahrt gegen Verrutschen oder Herumschleudern zu sichern.

Ein ungesicherter Hund auf der Rückbank, im Kofferraum oder gar auf dem Beifahrersitz stellt bei einem Unfall oder einer Vollbremsung eine erhebliche Gefahr dar. Bereits bei einer Kollision mit 50 km/h kann ein mittelgrosser Hund ein Vielfaches seines Gewichts entwickeln und dabei schwere bis tödliche Verletzungen verursachen – sowohl für sich selbst als auch für die Insassen.

2. Tierschutzverordnung (TSchV): Auch für Heimtiere verbindlich

Die Tierschutzverordnung wurde ursprünglich in erster Linie für den Transport von Nutztieren konzipiert. Ihre Grundsätze gelten jedoch ebenso für Heimtiere wie Hunde. Sie verlangt unter anderem, dass Tiere beim Transport nicht verletzt, geängstigt oder unnötig belastet werden. Diese Anforderungen sind nicht auf den gewerblichen oder landwirtschaftlichen Transport beschränkt, sondern gelten ebenso im privaten Bereich – etwa bei der Autofahrt zum Spaziergangsort.

Auch bei Autofahrten gilt daher: Der Hund muss über ausreichend Platz verfügen, darf sich nicht einklemmen oder verletzen können und ist vor Witterungseinflüssen wie Hitze, Kälte oder Zugluft zu schützen. Während längerer Fahrten müssen regelmässig Pausen eingelegt werden, die dem Hund Bewegung, Versäuberung und Wasser ermöglichen. Zudem ist sicherzustellen, dass der Transport ohne unnötige Verzögerung und möglichst schonend erfolgt. Diese tierschutzrechtlichen Vorgaben zielen auf das Wohlbefinden des Tieres ab – sie sind rechtlich verbindlich und ethisch geboten.

In Kombination mit der Verkehrsgesetzgebung ergibt sich ein klarer Rahmen: Hunde dürfen im Fahrzeug weder zur Gefahr für sich selbst noch für Menschen werden. Der Hund darf die Fahrerin oder den Fahrer nicht ablenken oder behindern. Das Fahrzeug muss jederzeit kontrollierbar bleiben. Die gesetzlich geforderte Aufmerksamkeit im Strassenverkehr lässt sich nur dann aufrechterhalten, wenn sich das Tier nicht frei im Innenraum bewegen oder gar auf den Vordersitzen Platz nehmen kann.

Sicherungsmöglichkeiten im Überblick

Die Pflicht zur Sicherung des Hundes bedeutet nicht, dass es nur eine richtige Lösung gibt. Entscheidend ist, dass die Methode dem Tier, dem Fahrzeug und der Fahrsituation angemessen ist. Folgende Möglichkeiten gelten in der Schweiz als zulässig und praxisbewährt:

Hundebox (Transportbox)

Die sicherste Transportform ist eine stabile Transportbox, die quer zur Fahrtrichtung im Kofferraum steht und dort gegen Verrutschen gesichert ist. Der Touring Club Schweiz (TCS) hat in Crashtests nachgewiesen, dass vor allem Modelle aus Aluminium oder Stahl zuverlässigen Schutz bieten.

Wichtig ist, dass die Box weder zu klein noch zu gross ist – der Hund sollte bequem liegen, aber nicht übermässig viel Spielraum haben.

Sicherheitsgeschirr mit Gurtadapter

Für Hunde, die auf der Rückbank transportiert werden, bietet sich ein Sicherheitsgeschirr mit speziellem Gurtadapter an. Dieses wird direkt im Gurtschloss verankert und verhindert, dass der Hund bei einem Unfall nach vorne geschleudert wird.


Sicher unterwegs: Ein Hund wird im Auto mit einem speziellen Sicherheitsgurt angeschnallt – ein wichtiger Beitrag zur Verkehrssicherheit.

Wichtig: Ein normales Halsband ist ungeeignet – es kann bei plötzlichem Zug lebensgefährliche Verletzungen verursachen. Auch hier ist auf geprüfte Produkte mit Sicherheitsnachweis zu achten.

Trenngitter im Kofferraum

Bei Kombis oder SUVs ist der Transport im Kofferraum hinter einem stabilen Trenngitter eine praktikable Lösung. Das Gitter verhindert, dass der Hund nach vorne springt oder fällt. Für optimale Sicherheit wird auch hier empfohlen, den Hund zusätzlich durch ein Netz oder eine Box zu sichern.

Ein loses Tier im Kofferraum kann bei einem Aufprall dennoch gegen die Rücksitze prallen.

Sicherheitsnetz

Eine einfachere Variante ist das Netz, das den Laderaum vom Fahrgastbereich trennt. Es ist kostengünstig und leicht zu montieren, bietet jedoch nur eingeschränkten Schutz und eignet sich nur für ruhige, gut erzogene Hunde.

Ein kräftiges Tier kann ein solches Netz unter Umständen durchbrechen.

Was ist nicht erlaubt?

Einige Transportmethoden sind in der Praxis anzutreffen, aber rechtlich unzulässig oder hoch riskant.

Dazu gehören:

  • Hunde, die ohne Sicherung auf Rücksitz, Beifahrersitz oder im Kofferraum mitfahren
  • Hunde auf dem Schoss der Fahrerin oder des Beifahrers
  • Hunde, die bei offenem Fenster frei sitzen oder den Kopf hinausstrecken
  • Hunde, die nur am Halsband mit einem Gurt gesichert sind

Hund ungesichert mitnehmen? Keine gute Idee: Auch wenn der Vierbeiner den Fahrtwind liebt – in der Schweiz gilt er im Auto als „Ladung“ und muss gesichert werden.

Solche Situationen können nicht nur mit einer Ordnungsbusse geahndet werden, sondern auch zu zivilrechtlichen Haftungsproblemen führen, wenn es zu einem Unfall kommt.

Ein mitfahrender Hund muss den Fahrer jederzeit die volle Kontrolle über das Fahrzeug behalten lassen.

Kontrolle durch die Polizei: Was wird geprüft?

Bei Verkehrskontrollen wird zunehmend auch auf die Sicherung von Tieren geachtet. Die Polizei prüft dabei, ob der Hund ordnungsgemäss gesichert ist und ob das Transportmittel dem Tier gerecht wird.

Im Rahmen einer Ordnungsbusse kann ein Verstoss gebüsst werden. Bei grober Fahrlässigkeit oder einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender kann es zu einer Verzeigung mit weiteren strafrechtlichen Folgen kommen.

Auch im Versicherungsfall kann ein ungesicherter Hund zum Problem werden: Bei einem Unfall kann der Versicherungsschutz reduziert werden, wenn ein Verstoss gegen die Verkehrsregelnverordnung nachgewiesen wird.

Der Fahrzeughalter trägt in diesem Fall unter Umständen einen Teil des Schadens selbst.

Fazit: Verantwortung beginnt vor dem Spaziergang

Wer mit dem Hund in die Natur fährt, sollte nicht erst beim Aussteigen an Sicherheit denken. Bereits die Anreise ist Teil der Verantwortung – und gesetzlich geregelt.

Eine geeignete Sicherung schützt das Tier, die Insassen und andere Verkehrsteilnehmende. Sie verhindert Unfälle, reduziert Stress und erhöht das Sicherheitsgefühl aller Beteiligten.

Ob durch eine Transportbox, ein geprüftes Sicherheitsgeschirr oder ein stabiles Trenngitter – der Hund gehört im Auto ebenso geschützt wie alle anderen Mitfahrenden.

Wer sich daran hält, zeigt Rücksicht, Verantwortung und Respekt – genau das, was auf unseren Strassen zählt.

 

Quelle: Polizei.news-Redaktion/Bundesamt für Strassen (ASTRA)/Verkehrsregelnverordnung (Art. 30 VRV)/Tierschutzverordnung (Art. 74–75 TSchV)/ Touring Club Schweiz (TCS)
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