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Weihnachtsgeschenke umtauschen: Das müssen Sie beachten

27.12.2011 |  Von  |  Beitrag

Jedes Jahr zu Weihnachten das gleiche Problem: Die Hose, die unterm Christbaum lag, ist zu kurz, der Pullover gefällt nicht und die Elektro-Eisenbahn funktioniert auch nicht richtig.

Beim Warenumtausch müssen Verbraucher jedoch einiges beachten. Händler sind gesetzlich nicht verpflichtet, Kleidung, die nicht sitzt, oder Waren, die nicht gefallen, zurückzunehmen. Verbraucher sind somit auf die Kulanz der Geschäfte angewiesen.

Idealerweise sollte man sich bereits beim Kauf schriftlich auf dem Kassenbon bestätigen lassen, dass die Ware zurückgenommen wird (beim Verschenken von Kleidung fast ein Muss). Mit dem Kassenbon und der original verpackten Ware geht es dann am besten gleich nach den Feiertagen zum Händler. Falls das Geschäft kulant ist, erfolgt der Umtausch in der Regel gegen einen Warengutschein oder gegen ein gleiches Produkt mit leicht geänderter Ausstattung.

Auf „Geld zurück“ sollten Verbraucher allerdings nicht hoffen. Anders ist dies bei Waren, die mit einem Mangel gekauft wurden. Hier kommt die Garantieleistung zur Anwendung (üblicherweise beträgt die Frist 1 Jahr, falls nicht anders vereinbart).

Und was tun, wenn sich der Händler partout nicht kulant zeigt? Dann bleiben immer noch folgende Möglichkeiten:

– Geschenke mit Freunden und Verwandten tauschen

– Weihnachtsgeschenke bei Ebay oder anderen Online-Auktionshäusern verkaufen

– Geschenke an andere weitergeben, zum Beispiel Kinderspielzeug an Kitas oder Kleidung an wohltätige Organisationen. Bedürftige freuen sich über die Waren bestimmt!

Siehe auch: www.familienleben.ch, www.konsumentenschutz.ch

 

Titelbild: Ruth Rudolph / pixelio.de

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