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Verspätungen bei Flug und Bahn – was tun?

06.08.2014 |  Von  |  Beitrag

Sind internationale Züge oder Flüge verspätet, haben Betroffene in bestimmten Fällen das Recht auf Entschädigung.

Wer innerhalb Europas eine Zugreise unternimmt, erhält bei Verspätungen in jedem Fall Geld zurück, auch dann, wenn die unpünktliche Abfahrt nicht durch Verschulden der Eisenbahngesellschaft, sondern durch höhere Gewalt – etwa plötzlich auftretende Unwetter oder Streiks – verursacht wurde. Während die Ursache der Unpünktlichkeit somit keine Rolle mehr spielt, hängt die Höhe des Erstattungsbetrages davon ab, wie sehr sich die Abfahrt verzögert. Verspätet sich ein internationaler Zug um mehr als 59 Minuten, erstatten die SBB einen Viertel des Fahrpreises, ab zwei Stunden Verspätung erhöht sich der Betrag auf 50%. Wenn also der TGV von Genf nach Paris 90 Minuten zu spät abfährt, erhält der Bahnkunde 25% des Ticketpreises zurück.

Bei Zugreisen innerhalb der Schweiz besteht allerdings kein Rechtsanspruch auf Entschädigung, wenn höhere Gewalt im Spiel ist. Ist die Verspätung hingegen von den SBB verschuldet, besteht Anspruch auf Schadenersatz, sofern Bahnkunden dadurch ihre letzten Anschlüsse verpasst haben und nachweislich Kosten, etwa für Taxi oder Hotel, entstanden sind. In diesem Fall sind die SBB verpflichtet, dem Fahrgast die entstandenen Aufwendungen bis zu einer Betragsgrenze von 150 Franken pro Person zu ersetzen.

Allerdings zeigen sich die SBB bei Verspätungen generell kulanzbereit. So erhalten Fahrgäste eines nationalen Fernverkehrszuges ab einer Verspätung von 60 Minuten einen Gutschein je nach gebuchtem Zugabteil in Höhe von 10 oder 15 Franken, unabhängig davon, ob dem Bahnkunden durch die Unpünktlichkeit des Zuges ein finanzieller Schaden entstanden ist.

Bei Flugreisen sind Verspätungen durch das Montrealer Luftrechtsabkommen geregelt. Wird ein Weiterflug verpasst, haftet die Fluggesellschaft des verspäteten Zubringerfluges für die dem Kunden durch die Panne entstandenen finanziellen Aufwendungen bis zu einer Höhe von 5900 Franken. Wurde die Umsteigeverbindung nicht zusammen mit dem Erstflug gebucht, muss der Fluggast allerdings seinen Weiterflug selbst organisieren und den Ticketpreis zunächst aus eigener Tasche vorschiessen.

Generell ist zu beachten, dass der Nachweis eines entstandenen Schadens die Chance auf eine Entschädigung wesentlich erhöht. Im Falle des Falles sollten daher Bahn- oder Flugtickets sowie Hotel- und Taxirechnungen stets aufbewahrt werden.

 

Oberstes Bild: © Andrey Burmakin – Shutterstock.com

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