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Garantiefrist neu – das ist zu beachten

12.08.2014 |  Von  |  Beitrag

Am 1. Januar 2013 trat eine Reform des Obligationenrechts in Kraft, die auch substanzielle Auswirkungen auf die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungsfrist, umgangssprachlich auch als Garantie bezeichnet, hat.

Die Revision des Obligationenrechts schreibt nun nach dem Abschluss des Kaufvertrages eine Gewährleistungsfrist von mindestens zwei Jahren vor. Allerdings existieren Schlupflöcher, die es Verkäufern ermöglichen, diese Bestimmung zu umgehen. So können Anbieter die Gewährung dieser zweijährigen Garantie ausschliessen, wenn sie dies dem Kunden vor dem Kauf explizit und in verständlicher Form mitteilen.

Für den Verbraucher besteht weiterhin die Pflicht, die Ware nach Erhalt umgehend zu prüfen, festgestellte Mängel sind dem Verkäufer sofort zu melden. Die Gesetzesreform verbessert die Stellung der Schweizer Konsumenten daher in erster Linie bei versteckten Mängeln, also jenen Schäden, die erst nach längerem Gebrauch des Produktes zum Vorschein kommen. Auch diese Mängel müssen umgehend dem Verkäufer zur Kenntnis gebracht werden. Allerdings ist im Gesetz der Begriff „umgehend“ nicht eindeutig definiert. Der Händler hat die Möglichkeit, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine sogenannte „Rügefrist“ vorzugeben, die vom Verbraucher bei Reklamationen verbindlich einzuhalten ist. Nicht nur aus diesem Grund sollten die AGBs, die integrierter Bestandteil jedes Vertrages sind, vor dem Abschluss eines Kaufvertrages stets genau durchgelesen werden.

Nach dem neuen Gesetz ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist durch den Händler nicht mehr zulässig, auch ist ein Ausschluss der Garantie in den AGB nun nicht mehr möglich. Eine Ausnahme bieten Sonderangebote und Occasionswaren, allerdings hat hier die Garantiefrist mindestens ein Jahr zu betragen. Ist der Händler nicht bereit, die zweijährige Gewährleistungsfrist zu akzeptieren, hat er dies dem Kunden vor Kaufabschluss klar und eindeutig zu kommunizieren. In jedem Fall ist es anzuraten, sich über die zweijährige Garantie bei Kaufabschluss vom Verkäufer eine schriftliche Bestätigung ausstellen zu lassen.

Wird ein defektes oder ein mit einem Mangel behaftetes Gerät vom Verkäufer gegen ein neues ausgetauscht, beginnt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von Neuem zu laufen. Denn das Anerkennen der Forderung nach einem Austausch des Gerätes unterbricht die Verjährungsfrist der Gewährleistung. Bei einer vom Händler auf freiwilliger Basis angebotenen kostenpflichtigen Garantieverlängerung sollte genau geprüft werden, ob die Investition im Verhältnis zum Nutzen auch lohnend erscheint.

 

Oberstes Bild: © Studio_G – Shutterstock.com

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