Per sofort: Verbot für gewerbsmässige Organisation von Tippgemeinschaften
Die Lotterie- und Wettkommission (Comlot) verbietet der Euro-Lotto Tipp AG mit Sitz in Brunnen mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 die Ausübung ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit der gewerbsmässigen Organisation von Tippgemeinschaften für die Teilnahme an der Lotterie Euro Millions.
Die diesbezüglichen Geschäftsaktivitäten verstossen gegen das Lotterierecht.
Die Comlot in ihrer Funktion als Zulassungs- und Aufsichtsbehörde über den schweizerischen Lotterie- und Wettmarkt kommt gestützt auf ihre Abklärungen zum Schluss, dass die Euro-Lotto Tipp AG mit ihren Aktivitäten einerseits selbst als Veranstalterin einer Lotterie zu betrachten ist, ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen. Andererseits nimmt die Euro-Lotto Tipp AG diverse verbotene bzw. den Bewilligungsträgern vorbehaltene Durchführungshandlungen der Lotterie Euro Millions vor. Durch diese Verletzung des Lotterierechts sieht die Comlot unter anderem den Spielerschutz gefährdet und den auf Stufe Verfassung und Gesetz statuierten Grundsatz verletzt, wonach Erträge aus Lotterien für gemeinnützige Zwecke zu verwenden sind.
Die Comlot setzt der Euro-Lotto Tipp AG eine Frist von 180 Tagen, um ihre Aktivitäten im Zusammenhang mit der Lotterie Euro Millions einzustellen. Mit dieser Fristansetzung soll der Euro-Lotto Tipp AG eine geordnete Beendigung ihrer Aktivitäten ermöglicht und Unsicherheiten bei den Vertragspartnern der Euro-Lotto Tipp AG soweit möglich verhindert werden.
Die Comlot hatte das Verfahren bereits im Jahre 2012 eröffnet. Die Euro-Lotto Tipp AG hat in der Folge jedoch die Zuständigkeit der Comlot bestritten. Im Jahr 2015 hatte sich schliesslich das Bundesgericht mit dem Fall zu befassen und bejahte die Zuständigkeit der Comlot mit Entscheid vom 9. Juli 2015 (BGE 141 II 262). Daraufhin konnte das Verfahren durch die Comlot wieder aufgenommen werden. Der Schriftverkehr mit den Parteien konnte am 24. Mai 2016 für beendet erklärt werden.
Die Euro-Lotto Tipp AG kann gegen die Verfügung der Comlot bei der Rekurskommission der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten Beschwerde erheben.
Artikel von: Lotterie- und Wettkommission (Comlot)
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