Schaffhausen: Keine Strafanzeige bei Verletzung des Amtsgeheimnisses
Mit Eingabe vom 4. Januar 2017 erstattete der Datenschutzbeauftragte des Kantons Schaffhausen bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses bzw. unzulässiger Datenbekanntgabe.
Der Anzeige lag ein Vorfall vom Vormittag des 4. Januar 2017 zugrunde, wonach es einem Journalisten der Schaffhauser Nachrichten ohne weiteres möglich gewesen wäre, in eine vor dem Schaffhauser Stadthaus stehenden Mulde zu greifen und Steuerdossiers mitzunehmen.
Den für die Entsorgungsaktion zuständigen Personen kann kein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden. Insbesondere bestehen keine Hinweise dafür, dass sie vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, Dritten Geheimnisse offenbaren oder zugänglich machen wollten oder dies willentlich in Kauf genommen hätten. Eine fahrlässige Begehung, insbesondere eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit, ist nicht strafbar.
Ebenso wenig ist den für die Entsorgung verantwortlichen Personen vorzuwerfen, sie hätten gegen das kantonale Datenschutzgesetz verstossen, indem sie Personendaten für sich oder andere verwendet oder anderen bekanntgegeben haben.
Aus diesen Gründen wurde auf die Strafanzeige nicht eingetreten.
Quelle: Schaffhauser Polizei
Artikelbild: Symbolbild © BrunoWeltmann – shutterstock.com