Massnahmen gegen Verbindungen mit "Al-Qaïda" und ähnlichen Gruppen
Die Verordnung vom 02.10.2000 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung Al-Qaïda oder den Taliban setzt die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in den Resolutionen 1267 (1999), 1333 (2000), 1390 (2002), 1455 (2003), 1526 (2004), 1617 (2005) und 1735 (2006) beschlossenen Massnahmen um:
- Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material
- Verbot der Einreise in und der Durchreise durch die Schweiz
- Finanzsanktionen: Sperre von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen. Als wirtschaftliche Ressourcen gelten Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern.
Betroffen von diesen Massnahmen sind die im Anhang 2 der Verordnung erwähnten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban.
Die Namensliste in Anhang 2 stützt sich auf die Entscheide des für die Al-Qaïda/Taliban Sanktionen zuständigen Sanktionskomitees des UNO-Sicherheitsrates und wird laufend nachgeführt.
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder Kenntnisse über wirtschaftliche Ressourcen haben, von denen anzunehmen ist, dass sie von den Massnahmen betroffen sind, müssen diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO unverzüglich melden.
Quelle: SECO – Staatssekretariat für Wirtschaft
Symbolbild: © Getmilitaryphotos – shutterstock.com