Zug: Viel Arbeit wegen Wintereinbruch - rechtliche Situation des Fahrzeuges
Brennender Schneepflug, einige Verkehrsunfälle, diverse gesperrte Strassenabschnitte und zahlreiche Gaffer.
Die Rettungskräfte blicken auf einen intensiven Freitag zurück.
Der erneute Wintereinbruch in der Nacht auf Freitag (28. April 2017) hielt die Rettungskräfte im Kanton Zug auf Trab. Zwischen 05:45 und 13:45 Uhr führten die Mitarbeiter der Einsatzleitzentrale der Zuger Polizei rund 500 Gespräche. Dabei handelt es sich um Notrufe, Telefonanrufe von Bürgerinnen und Bürgern, Funksprüche mit den eigenen Einsatzkräften wie auch den verschiedenen Ortsfeuerwehren und dem Rettungsdienst Zug. Am Nachmittag normalisierte sich die Situation grösstenteils.
Aktuell sind mehrere Strassen wegen umgestürzte Bäume und heruntergefallene Äste weiterhin gesperrt. Auch besteht die Gefahr, dass wegen der schweren Schneelast noch weitere Bäume umstürzen.
Der starke Schneefall führte auch zu mehreren Verkehrsunfällen. Dabei blieb es glücklicherweise bei Blechschaden. Bis zum jetzigen Zeitpunkt sind der Zuger Polizei keine verletzten Personen bekannt. Auch der Lenker eines Schneeräumungsfahrzeugs, dass auf der Autobahn A4 komplett ausbrannte, kam mit dem Schrecken davon (vgl. Medienmitteilung 080 / 2017).
Anlässlich des Fahrzeugbrandes hat die Polizei zwei Fahrzeuglenkende festgestellt, die am Unfallort vorbeifuhren und mit ihrem Handy und einer Fotokamera Aufnahmen machten. Die beiden Personen werden nun zur Anzeige gebracht. Wer während der Fahrt Videos oder Fotos macht, gefährdet oder behindert wegen fehlender Aufmerksamkeit andere Verkehrsteilnehmende und Einsatzkräfte. Zudem kann es zu Staus kommen, wenn Fahrzeuglenkende das Tempo reduzieren, um solche Aufnahmen zu tätigen.
Rechtliche Situation
Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. (Art. 31 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz).
Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung).
Quelle: Zuger Polizei
Bilderquelle: Zuger Polizei