Zürich: Rechtsstreit endet für mutmasslichen Parksünder glücklich
Ein Gerichtsstreit um eine Parkbusse in Zürich hat für einen mutmasslichen Parksünder ein erfreuliches Ende genommen: Laut einem Bundesgerichtsurteil muss er im Ergebnis eine Parkbusse samt Mahngebühren nicht als Freiheitsstrafe verbüssen.
Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich hatte Mitte März 2016 eine Verfügung erlassen, mit der es einen Autofahrer zum Vollzug von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe vorlud. Damit sollte der Mann für eine Busse und später ergangene Mahngebühren von total 170 Franken geradestehen.
Die letzte Mahnung traf bei dem Betroffenen im September 2013 ein. Das Vergehen „Missachtung eines gerichtlichen Parkverbots“ soll sich am 26. Januar des gleichen Jahres zugetragen haben.
Dabei lässt sich aus den Akten nicht herauslesen, ob der Strafbefehl dem mutmasslichen Parksünder tatsächlich am 1. Juli 2013 zugestellt wurde, wie das Bundesgericht in seinem am Montag veröffentlichten Urteil schreibt.
Laut eigenen Angaben hat der „Gebüsste“ erstmals vom Strafbefehl aus einem mit einfacher Post zugestellten Schreiben vom 22. Juli 2013 erfahren.
Neben der ersten Mahnung lag dem Strafbefehl auch ein Merkzettel bei: Darauf wurde dem mutmasslichen Parksünder mitgeteilt, dass der Strafbefehl rechtskräftig und keine Einsprache mehr möglich sei.
„Sache unklar“
Nachdem er die letzte Mahnung im September 2013 erhalten hatte, liess der Mann die Behörden wissen, dass er Busse und Mahnungen nicht zu bezahlen gedenke.
Auf das letzte Mahnschreiben habe er nicht reagiert, da ihm dies in Anbetracht der abgelaufenen Einsprachfrist sinnlos erschienen sei. Überdies sei nicht klar definiert gewesen, „was Sache sei“.
Die Kommunikation brach ab, bis bei dem Mann das Aufgebot zum eintägigen Gefängnisaufenthalt eintraf.
Die Einsprache bei der Zürcher Justizdirektion hatte keinen Erfolg. Und das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde des Mannes gar nicht erst ein – mit der Begründung, dass er sie zu spät eingereicht habe.
Jedoch hatte die Justizdirektion die Rechtsmittelfrist wegen „zeitlicher Dringlichkeit“ von 30 auf 10 Tag verkürzt. Damit habe der Mann als juristischer Laie nicht rechnen müssen, hält das Bundesgericht fest.
Überdies sei fraglich, ob die Verkürzung zu Recht erfolgt sei. Die mittlerweile eingetretene Vollstreckungsverjährung sei Schuld der Behörden.
Weiterhin kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass der Autofahrer nach dem lange währenden Schweigen der Behörden auf sein Antwortschreiben auf die letzte Mahnung in guten Treuen habe davon ausgehen können, dass die Angelegenheit erledigt sei. (Urteil 6B_779/2016 vom 05.07.2017)
Übernommen von Luzerner Zeitung und bearbeitet von belmedia Redaktion
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