Stadt St.Gallen: Feuerwerk und Funken am 1. August – Sicherheitsregeln einhalten
Wer am 1. August Feuerwerk abbrennt, muss gewisse Sicherheitsbestimmungen einhalten. Zudem müssen 1. August-Funken frühzeitig beim Amt für Umwelt und Energie angemeldet werden.
Im Allgemeinen empfiehlt die Stadtpolizei St.Gallen auch dem Tierschutz Beachtung zu schenken.
Feuerwerk
Gemäss dem Immissionsschutzreglement vom 21.9.2004 darf Feuerwerk anlässlich von Feiern zum Bundesfeiertag nur am 1. August abgebrannt werden. Dies, obwohl der Verkauf schon ab dem 22. Juli 2016 stattfindet.
Beim Abrennen des Feuerwerks müssen die Sicherheitsbestimmungen, welche auf jedem Produkt vermerkt sind, eingehalten werden. So dürfen gewisse Produkte nur durch Personen die über 18 Jahre alt sind gezündet werden. Leider sind immer wieder Unglücksfälle zu beklagen, welche durch Unvorsichtigkeit oder nicht fachgerechten Umgang mit den Feuerwerkskörpern verursacht werden.
Tierschutz
Feuerwerk, insbesondere Knallkörper, versetzen Tiere immer wieder in Angst und Schrecken. Betroffen davon sind nicht nur Wildtiere, auch Haustiere geraten dadurch in Panik. Der Verzicht auf Knallkörper ist deshalb empfehlenswert.
Tiere benutzen Holzhaufen gerne als Unterschlupf. Deshalb soll der Funken frühestens am Vortag aufgeschichtet werden, da er beim Abbrand zu Todesfallen für Kleintiere wie Igel, Mäuse oder Schlangen werden kann.
1.-August-Funken
Wer für den Abend des Nationalfeiertages einen „Funken“ plant, soll dies frühzeitig beim Amt für Umwelt und Energie anmelden. Es besteht eine Meldepflicht. Im Internet ist ein Merkblatt verfügbar, welches über den richtigen Aufbau und Umgang mit dem „Funken“ informiert.
Quelle: Stadtpolizei St.Gallen
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