Cham ZG: Zuger Polizei büsst Gaffer - Muldenbrand auf der Autobahn A4a

Während der Fahrt ist der Inhalt einer Baumulde in Brand geraten. Verletzt wurde niemand. Ein Fahrzeuglenker, der während der Fahrt mit dem Handy Aufnahmen vom Brand machte, wird zur Anzeige gebracht.

Der Brand ereignete sich am Freitag (25. August 2017), kurz nach 09:30 Uhr, auf der Autobahn A4a nach der Einfahrt Steinhausen in Fahrtrichtung Luzern.

Die 23-jährige Lastwagenlenkerin wurde selbstständig auf das Feuer aufmerksam. Sie reagierte sehr gut, fuhr umgehend auf den Pannenstreifen und lud die brennende Mulde ab. Durch die ebenfalls sofort alarmierte Stütz- punktfeuerwehr Zug (FFZ) konnte der brennende Inhalt der Mulde rasch gelöscht werden.



Die genaue Brandursache wird durch den Kriminaltechnischen Dienst der Zuger Polizei abgeklärt. Während den Lösch- und Bergungsarbeiten kam es zu Verkehrsbehinderungen.

Im Einsatz standen Angehörige der Stützpunktfeuerwehr Zug (FFZ), Mitarbeitende der Zentras und der Zuger Polizei.

Anlässlich des Muldenbrandes hat die Polizei einen Fahrzeuglenker festgestellt, der am Brandort vorbeifuhr und mit seinem Handy Aufnahmen machte. Wer während der Fahrt Videos oder Fotos macht, gefährdet oder behindert wegen fehlender Aufmerksamkeit andere Verkehrsteil- nehmende und Einsatzkräfte. Zudem kann es zu Staus kommen, wenn Fahrzeuglenkende das Tempo reduzieren, um solche Aufnahmen zu tätigen. Film- und Fotoaufnahmen sind auch aus Pietätsgründen und zum Schutz der Betroffenen (Persönlichkeitsrecht) zu unterlassen.

Weil das Verwenden eines Mobiltelefons während der Fahrt untersagt ist, wird der festgestellte Lenker deshalb im Nachgang bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zur Anzeige gebracht.

Rechtliche Situation

Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. (Art. 31 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz).

Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Ton – wiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird.
(Art. 3 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung)

 

Quelle: Zuger Polizei
Bildquelle: Zuger Polizei

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