Kanton BL: Strafverfahren gegen zwei Polizei-Mitarbeitende eingestellt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führte gegen einen Zivilangestellten der Polizei Basel-Landschaft sowie gegen dessen Vorgesetzten ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung und Begünstigung. Die beiden Strafuntersuchungen haben nun ergeben, dass die Straftatbestände in beiden Verfahren nicht vorlagen.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat daher beide Strafverfahren rechtskräftig eingestellt.

Die Leitung der Polizei Basel-Landschaft brachte der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im August 2017 zur Kenntnis, dass ein ziviler Mitarbeiter der Polizei einen Dienstausweis der Polizei erstellt habe, um mit diesem möglicherweise von Vergünstigungen in Sportgeschäften und Fitnesszentren zu profitieren, welche nur Polizistinnen und Polizisten zustehen. Ferner wurde der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass dessen Vorgesetzter den entsprechenden Dienstausweis zehn Tage nach dessen Erstellung einziehen liess und ihn der Vernichtung zugeführt habe, ohne eine Strafanzeige einzureichen. Es stelle sich daher die Frage, ob hier möglicherweise deliktische Handlungen (Urkundenfälschung bzw. Begünstigung) vorliegen würden.

Kein Straftatbestand erfüllt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat in beiden Fällen eine Strafuntersuchung durchgeführt. Im ersten Fall konnten im Rahmen der Strafuntersuchung keine Vergünstigungen festgestellt werden, die ausschliesslich Mitarbeitenden der Polizei in der Funktion einer Polizistin oder eines Polizisten gewährt werden. Vielmehr standen und stehen die Vergünstigungen allen Mitarbeitenden der Polizei – und zwar unabhängig von deren Funktion – gleichermassen offen oder sind an die Mitgliedschaft in einem Verein geknüpft. Der Beschuldigte hätte sich somit durch das Vorweisen des Ausweises gar keinen Vorteil verschaffen können. Hinzu kommt, dass auch die kurze Besitzdauer des Dienstausweises einen allfälligen Missbrauch praktisch ausschloss. Das Strafverfahren wurde daher mangels Erfüllung eines Straftatbestandes eingestellt.

Im zweiten Fall ergab die Strafuntersuchung wegen Begünstigung gegen den Vorgesetzten des Zivilangestellten, dass der Vorgesetzte mit seinem Mitarbeiter ein Führungsgespräch führte, nachdem er Kenntnis vom Vorfall erlangt hatte. Im Rahmen dieses Gespräches hegte der Vorgesetzte keinerlei Zweifel an den Angaben des Zivilangestellten, wonach dieser den Dienstausweis ohne widerrechtliche Absichten erstellt hatte. Der Vorgesetzte hegte auch deswegen keine Zweifel an diesen Angaben, weil er selbst keinerlei Kenntnis von angeblichen Vergünstigungen hatte, welche ausschliesslich Mitarbeitenden der Polizei Basel-Landschaft in der Funktion einer Polizistin oder eines Polizisten gewährt werden. Dementsprechend wurde auch dieses Verfahrens mangels Vorliegens des Straftatbestands eingestellt.

Beide Einstellungsverfügungen sind in Rechtskraft erwachsen.

 

Quelle: Staatsanwaltschaft Kanton Basel-Landschaft
Artikelbild: Oliver Foerstner – shutterstock.com

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