Vorlage über den Einsatz von Bodycams bei der Stadtpolizei Zürich verabschiedet
Der Stadtrat hat den Entwurf für eine Verordnung über den Einsatz von Bodycams bei der Stadtpolizei verabschiedet. Der Erlass regelt unter anderem den Zweck der Kameras, ihren Einsatzbereich und die Datenbearbeitung. Die Vorlage geht nun in den Gemeinderat zur Beratung.
Bodycams sollen als mildes Einsatzmittel zur Deeskalation bei Personenkontrollen eingesetzt werden, beispielsweise wenn der Dialog nicht ausreicht. Damit soll vermehrt auf die Verwendung von polizeilichen Zwangsmitteln wie etwa Reizstoffspray oder Mehrzweckstock verzichtet werden können.
Die Stadtpolizei Zürich und die Transportpolizei Zürich und Lausanne setzten Bodycams vom 1. März 2017 bis 1. November 2017 im Rahmen eines wissenschaftlich begleiteten Pilotprojekts ein. Bei der Stadtpolizei kam es in Einsätzen mit Bodycams zu weniger physischer Gewaltanwendung gegenüber den Polizeiangehörigen. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Einführung der Kameras eine Reduktion von Angriffen bewirken würde. Gestützt auf die Erfahrungen mit dem Reglement zur Handhabung der Bodycams während dem Versuch, wurde eine Verordnung für die definitive Einführung ausgearbeitet.
Der Verordnungsentwurf regelt insbesondere folgende Bereiche:
• Zweck: Bodycams haben einerseits eine Kontrollfunktion beziehungsweise Schutzfunktion: Der Einsatz macht den Privaten wie auch den Polizeiangehörigen bewusst, dass ihr Verhalten im Falle einer Eskalation überprüft werden kann, weil ihr Fehlverhalten aufgezeichnet wird. Dies soll sie von verbaler oder körperlicher Gewalt abhalten. Andererseits haben die Geräte eine Beweisfunktion, da die Aufnahmen als Beweismittel beispiels- weise in einem Strafverfahren verwendet werden können.
• Einsatzbereich: Bodycams werden nur bei Anhaltungen oder Kontrollen von Personen im öffentlich zugänglichen Raum eingesetzt, wo gewalttätige oder verbale Übergriffe auf Polizeiangehörige bereits begangen worden sind oder mit solchen zu rechnen ist. Es ist keine flächendeckende Einführung von Bodycams geplant. Die Vorsteherin des Sicherheitsdepartements legt die Höchstzahl der Bodycams fest und der Kommandant der Stadtpolizei bestimmt, welche Kommissariate der Stadtpolizei mit Bodycams ausgerüstet werden.
• Kennzeichnung: Der verdeckte Einsatz von Bodycams ist nicht zulässig. Kameraführende Polizeiangehörige sind deshalb in geeigneter Weise zu kennzeichnen, beispiels- weise mit der Anschrift „Video“ im Brust- und Rückenbereich der Uniform. Zudem ist zu gewährleisten, dass die Betroffenen eine laufende Aufzeichnung erkennen können, in- dem die Kamera während der Aufzeichnung ein Blinksignal sendet.
• Aufzeichnung: Die Stadtpolizei kündigt die Aufzeichnung an und startet sie, wenn sie aufgrund der Umstände annehmen muss, dass eine strafbare Handlung begangen wurde oder begangen werden könnte oder wenn eine physische oder verbale Eskalation unmittelbar bevorsteht. Betroffene Privatpersonen können den Start der Aufzeichnung verlangen, wenn sie ein nicht korrektes Verhalten der Polizeiangehörigen annehmen.
• Datenbearbeitung: Aufnahmen sind nach 100 Tagen automatisch zu löschen. Aufnahmen, die für ein Rechts- oder Beschwerdeverfahren verwendet werden, sind nach dem auf das jeweilige Verfahren anwendbare Recht zu löschen. Die Stadtpolizei ist für die In- formationssicherheit zuständig. So sind beispielsweise sämtliche Zugriffe auf die Aufnahmen im System zu protokollieren.
Der Datenschutzbeauftragte der Stadt Zürich hat die Vorlage geprüft und als datenschutzkonform qualifiziert. Der Verordnungsentwurf wird nun im Gemeinderat behandelt.
Quelle: Stadt Zürich
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