Unbelehrbarer Kaffeeschmuggler vom Zoll erwischt
Rosenheim, Bad Reichhall, München. Dass der kommerzielle Kaffeeschmuggel nicht nur ein Phänomen der Nachkriegszeit ist, beweist ein aktueller Fall des Hauptzollamtes Rosenheim. Zollbeamte der Kontrolleinheit Verkehrswege München wurden letzte Woche bei einer Kontrollaktion auf der Autobahn A 8 in Höhe des Parkplatzes Seehamer See fündig. In einem österreichischen Kleintransporter stellten sie 128 kg unversteuerten Röstkaffee fest.
Der Fahrer, der gleichzeitig Geschäftsführer eines österreichischen Lieferdienstes ist, gab auf Befragen an, bereits einen Teil des Kaffees in Rosenheim ausgeliefert zu haben und den noch vorhandenen Kaffee zu Kunden in München und Umgebung liefern zu wollen.
Bei einer Überprüfung seiner Personalien stellten die Zöllner fest, dass sie es hier mit einem Wiederholungstäter zu tun hatten. Dieser war bereits im Jahr 2019 von der Kontrolleinheit Verkehrswege Traunstein auf der Autobahn A 8 bei Piding mit 209 kg unversteuertem Röstkaffee erwischt worden. Das seinerzeit eingeleitete Strafverfahren war gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 400 Euro und Entrichtung der fälligen Kaffesteuer in Höhe von 450 Euro eingestellt worden.
Auch dieses Mal wurde gegen den 44-jährigen Mann ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet und die Kaffesteuer für die aufgefundene Menge in Höhe von über 280 Euro erhoben. Die weitere Bearbeitung übernimmt die zuständige Strafsachenstelle des Hauptzollamtes Augsburg.
Zusatzinformation: Jährlich werden in Deutschland pro Kopf über 160 Liter Kaffee getrunken. Was viele Kaffeetrinker nicht wissen: Sie tragen zu den Einnahmen des Bundes bei. Denn Kaffee unterliegt der Kaffeesteuer, die für Röstkaffee 2,19 Euro je Kilogramm und für löslichen Kaffee 4,78 Euro je Kilogramm beträgt. Auch kaffeehaltige Waren werden je nach Gehalt an Röst- oder löslichem Kaffee besteuert. Im Jahre 2018 betrugen die Einnahmen dafür bei 1 Mrd. Euro bundesweit, alleine beim Hauptzollamt Rosenheim waren es über 5,5 Mio. Euro.
Kaffeelieferungen per Post- oder Kuriersendung werden prinzipiell als gewerbliche Lieferung angesehen, auch wenn es sich bei den Empfängern um Privatpersonen handelt. Hierfür sind verbrauchsteuerrechtliche Vorschriften zu beachten. Kaffeesteuer wird in entsprechender Höhe fällig.
Weiterführende Informationen finden Sie im Internet unter www.zoll.de.
Quelle: Hauptzollamt Rosenheim
Bildquelle: Hauptzollamt Rosenheim