Polizei stellt klar: Fahrunterricht darf ohne Erlaubnis nicht erteilt werden

Das Erteilen von bezahltem Fahrunterricht ohne Lehrerausweis ist in der Schweiz nicht erlaubt.

Nur Personen mit einem kantonalen Führerausweis für den Fahrschulunterricht dürfen ihre Dienste gegen eine Gebühr anbieten.

Viele Privatpersonen bieten Fahrschulstunden zu einem ermässigten Tarif an. Auch wenn sie dazu neigt, sich zu verbreiten, ist diese Praxis verboten. Sie kann vom Präfekten oder von der Staatsanwaltschaft angezeigt und strafrechtlich sanktioniert werden. Die Strafe ist eine Busse bis zu 10’000 Franken (Art. 95 Abs. 3 Bst. c des Strassenverkehrsgesetzes) und die unrechtmässig erzielten Gewinne können eingezogen werden.

Um die Situation vollständig zu verstehen, sei hier an die geltende Gesetzgebung erinnert: Um als Fahrlehrer arbeiten und dafür bezahlt werden zu können, müssen Personen eine Lizenz als Fahrlehrer besitzen. Um diese Genehmigung zu erhalten, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

– ein eidgenössisch diplomierter Fahrlehrer sein;

– einen unbefristeten Führerschein der Klasse B besitzen und zuvor zwei Jahre lang ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, ohne die Verkehrssicherheit durch ein Verkehrsdelikt beeinträchtigt zu haben;

– über eine Genehmigung zur Beförderung von Personen in beruflicher Eigenschaft verfügen;

– Garantien für die untadelige Ausübung des Berufes des Fahrlehrers vorlegen.

Diese vom Kanton ausgestellte Bewilligung wird in den Führerschein aufgenommen.

Hingegen ist ein Lehrlingsrennen in einem Motorfahrzeug, d.h. unbezahltes begleitetes Fahren, gemäss Artikel 15 Absatz 1 GRL unter drei Bedingungen erlaubt: Der Schüler muss von einer mindestens 23 Jahre alten Person begleitet werden, diese Person muss seit mindestens drei Jahren im Besitz eines der Fahrzeugklasse entsprechenden Führerscheins sein, und dieser Führerschein darf nicht mehr auf Bewährung sein.

Darüber hinaus muss das Fahrzeug ein weisses „L“ auf blauem Hintergrund aufweisen, das an einer gut sichtbaren Stelle am Heck des Fahrzeugs befestigt wird. Das „L“-Schild ist zu entfernen, wenn das Fahrzeug nicht zum begleiteten Fahren verwendet wird.

 

Quelle: Kantonspolizei Waadt
Titelbild: Symbolbild / Kzenon / shutterstock

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