Vorübergehende Schutzmassnahmen im Asylbereich verlängert
Anfang April hat der Bundesrat Massnahmen für den Schutz der Gesundheit aller am Asylverfahren beteiligten Akteure beschlossen.
Damit hat er sichergestellt, dass einerseits der Schutz vor Ansteckungen mit dem Coronavirus gewährt ist und andererseits die Kernfunktionen des Asylsystems aufrechterhalten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren weiterhin durchgeführt werden können. Der Bundesrat hat die entsprechende Verordnung an seiner Sitzung vom 26. August 2020 bis Ende Juni 2021 verlängert.
Die Gesundheit aller am Asylsystem beteiligten Personen hat oberste Priorität. Der Bundesrat hat deshalb Anfang April gezielte Massnahmen beschlossen. Diese betreffen insbesondere die Durchführung von Befragungen sowie die Sicherstellung ausreichender Kapazitäten in den Zentren des Bundes. Diese Regelungen haben sich in der Praxis bewährt.
Aufgrund der aktuellen Gegebenheiten ist zum heutigen Zeitpunkt nicht absehbar, wie lange die Massnahmen zur Bekämpfung der Epidemie noch aufrechterhalten werden müssen. Deshalb hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 26. August 2020 beschlossen, die Geltungsdauer der COVID-19-Verordnung Asyl bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund der Entwicklung der Covid-19-Epidemie kein Bedarf an den Massnahmen der COVID-19-Verordnung Asyl mehr bestehen, kann der Bundesrat die entsprechenden Regelungen bereits vor Ablauf der Geltungsdauer aufheben.
Die COVID-19-Verordnung Asyl wird mit dem Covid-19 Gesetz eine gesetzliche Grundlage bekommen. Sollte das Gesetz vom Parlament abgelehnt werden (oder Artikel 4 des Covid-19 Gesetzes, welcher den Asyl- und Ausländerbereich regelt), tritt die Verordnung ausser Kraft.
Quelle: Der Bundesrat
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