Kanton LU: Mögliche Maskentragpflicht in Einkaufsläden, -zentren und -märkten
Der Kantonale Führungsstab hat heute die Organisationen des Luzerner Detailhandels mündlich informiert, dass sie sich auf eine mögliche Maskentragpflicht in Innenräumen von Einkaufsläden, Einkaufszentren und -märkten vorbereiten sollen.
Dabei handelt es sich um eine vorsorgliche Information im Sinne einer Eventualplanung.
Falls der Kanton eine Maskentragpflicht anordnet, müssen die Betreiber von Einkaufsläden, Einkaufszentren und -märkten in der Lage sein, diese Maskentragpflicht innerhalb von drei Tagen umzusetzen. Der Kantonale Führungsstab hat heute Nachmittag in Anwesenheit von Regierungsrat Guido Graf, Vorsteher des Gesundheits- und Sozialdepartements, die Organisationen des Luzerner Detailhandels über diese Eventualplanung informiert: „Ziel dieser vorsorglichen Information ist es, dass sich die Luzerner Detaillisten rechtzeitig vorbereiten können.“
Massnahme vorbehalten für den Fall weiter steigender Infektionszahlen
Der Vorsteher des Gesundheits- und Sozialdepartements betont, dass aktuell keine konkrete Absicht bestehe, eine Maskentragpflicht in den Innenräumen von Luzerner Einkaufsläden, Einkaufszentren und -märkten anzuordnen. Je nach Entwicklung der epidemiologischen Lage könnte diese Massnahme aber notwendig werden, um einer weiteren Ausbreitung des Virus im Kanton Luzern entgegenzuwirken. Der Kanton Luzern berücksichtigt bei der Prüfung möglicher Schutzmassnahmen zahlreiche weitere Faktoren wie z.B. wirtschaftliche Aspekte oder die Behandlungskapazität der Spitäler.
Die Maskentragpflicht würde auch in geschlossenen Besucherpassagen von Einkaufszentren und –märkten gelten, die nicht zu einem bestimmten Einkaufsladen oder Dienstleistungsbetrieb gehören. Dort müssten also ebenfalls sämtliche Personen stets eine Schutzmaske tragen. Die Besucherpassagen im Bahnhof Luzern würden nicht zu den geschlossenen Besucherpassagen zählen.
Maskentragpflicht: Mögliche Ausnahmen
Keine Maskentragpflicht würde in Einkaufsläden gelten, bei denen sich die Kundschaft ausschliesslich im Freien aufhält und das Ansteckungsrisiko deshalb bedeutend kleiner ist als in geschlossenen Läden. In diese Kategorie fallen z.B. Wochenmärkte und Kioske im Aussenbereich. Ebenfalls von der Maskentragpflicht ausgenommen wären Läden (nicht in Einkaufszentren) mit einer Fläche bis maximal 80 Quadratmetern, sofern der Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann und sich nicht mehr als zehn Personen (Kundinnen und Kunden sowie Mitarbeitende) im Geschäft befinden.
Wie im öffentlichen Verkehr wären bei einer Maskenpflicht in Einkaufsläden, Einkaufszentren und -märkten Kinder vor ihrem 12. Geburtstag ausgenommen, ebenso wie Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen (insbesondere medizinischen) Gründen keine Maske tragen können. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Ebenfalls von der Maskentragpflicht ausgenommen wären Mitarbeitende mit Kundenkontakt, die durch andere physische Vorrichtungen wie beispielsweise Plexiglasscheiben geschützt sind. Das Tragen eines Visiers ohne Maske bei direktem Kontakt wäre jedoch unzureichend.
Je nach Entwicklung der epidemiologischen Lage kann es Anpassungen zu den vorgesehenen Ausnahmen geben.
Gegenseitiger Schutz dank dem Tragen einer Maske
Das Tragen einer Hygienemaske dient in erster Linie dem Schutz von anderen Personen und weniger dem Eigenschutz. Gemäss aktuellem Wissensstand kann eine infizierte Person bereits zwei Tage vor Auftreten der Symptome ansteckend sein, ohne dies zu wissen. Wenn also auf engem Raum alle Personen eine Maske tragen, schützen sich diese gegenseitig. Durch das Maskentragen ist kein hundertprozentiger Schutz gewährleistet, jedoch wird das Ansteckungsrisiko deutlich vermindert und die Ausbreitung des neuen Coronavirus verlangsamt.
Quelle: Staatskanzlei Luzern
Titelbild: yui – shutterstock.com