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Bis zu 25.000 Euro Bußgeld bei Verstoß gegen Maskenpflicht in Düsseldorf

Düsseldorf. Ab Mittwoch (04.11.2020) gilt eine Maskenpflicht für das gesamte Stadtgebiet von Düsseldorf. Ausnahmen gibt es lediglich für Grünanlagen und andere nicht bebaute Gegenden.

Wer gegen die neue Maskenpflicht in Düsseldorf verstößt, kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 25.000 Euro belegt werden. Das geht aus der Allgemeinverfügung vor, die Nordrhein-Westfalens Landeshauptstadt am Dienstagabend veröffentlicht hat.

Nachfolgend die Allgemeinverfügung im Wortlaut (zur drohenden Geldbuße siehe den Abschnitt „Ordnungswidrigkeiten“).

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz — IfSG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer

• Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen wird angeordnet:

1. Auf öffentlichen Straßen und Wegen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile von Düsseldorf ist eine Alltagsmaske zu tragen, sofern und solange nicht aufgrund von Tageszeit, räumlicher Situation und Passantenfrequenz objektiv ausgeschlossen ist, dass es zu Begegnungen mit anderen Personen kommen kann, bei denen ein Abstand von fünf Metern unterschritten wird. Diese Verpflichtung gilt für zu Fuß Gehende sowie „Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, die zur Benutzung des Gehwegs berechtigt oder verpflichtet sind, nicht aber für Radfahrende und Personen in Kraftfahrzeugen.

2. Klarstellend wird mitgeteilt, dass die Verpflichtung aus Ziffer 1 sich nicht auf folgende Flächen erstreckt:
— Parks, Grünanlagen und Grünzüge im Stadtgebiet,
— Kleingartenanlagen, Friedhöfe und Wälder,
— sonstige Flächen außerhalb des Bebauungszusammenhangs wie z. B. die Rheinwiesen jeweils unterhalb der Deichkrone.
Weitergehende Verpflichtungen aus anderen Vorschriften, insbesondere der Coronaschutzverordnung, bleiben unberührt.

3. Die Allgemeinverfügung 07/32/1 Corona 10 vom 19.10.2020 wird aufgehoben.

4. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

5. Diese Allgemeinverfügung gilt ab sofort und bis zum 30. November 2020.

Sachverhalt

Nach der Veröffentlichung des Landeszentrums Gesundheit NRW auf seiner Internetseite (Stand am 3. November 2020) liegt die sog. Sieben- Tages-lnzidenz des neuartigen Coronavirus bezogen auf Düsseldorf derzeit bei mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner. Das Ansteckungsgeschehen im Stadtgebiet und in Nordrhein-Westfalen insgesamt ist unspezifisch und von unklaren Ansteckungswegen geprägt.

Begründung zu 1:

Für die Anordnung von Schutzmaßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz bin ich als örtliche Ordnungsbehörde gem. § 3 Abs. 1 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sachlich und örtlich zuständig.
Zum Erlass dieser Verfügung bin ich gem. § 28 Abs. 1 IfSG i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV. (CoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 in der derzeit geltenden Fassung berechtigt. Aufgrund der für den Ausbau von Straßen und hier insbesondere Gehwegen gewählten Bemessungsgrößen ist eine korrekte Einhaltung des Mindestabstandes bei Begegnungen mit anderen Personen regelmäßig nicht zuverlässig möglich. Das Grundmaß für den Verkehrsraum des Fußverkehrs ist auf den Begegnungsfall bzw. das Nebeneinandergehen von zwei Personen einschließlich Sicherheitsabstand zur Fahrbahn oder festen Einbauten ausgerichtet und beträgt daher 2,50 Meter. Auf einer solchen Breite ist unter Berücksichtigung des Platzbedarfs der Personen die durchgängige Einhaltung des Mindestabstandes nach der Coronaschutzverordnung nur bei Anwendung besonderer Aufmerksamkeit theoretisch möglich, in der Praxis sind Abstandsunterschreitungen die Regel. Soweit Gehwege in Düsseldorf höhere Breiten aufweisen, bedienen diese in aller Regel ein deutlich erhöhtes Passantenaufkommen, so dass auch auf diesen Flächen die Einhaltung der Mindestabstände nach der Coronaschutzverordnung nicht sichergestellt werden kann.

Im Rahmen des mir eingeräumten Ermessens habe ich mich daher zu einem Tätigwerden in der hier beschriebenen Zielrichtung entschlossen. Anerkennenswerte individuelle oder sachliche Bedürfnisse werden durch die Regelungen in § 3 Coronaschutzverordnung berücksichtigt, die hier aufgrund der gewählten Ermächtigungsgrundlage unmittelbar einschlägig sind.

Begründung zu 2:

Die Klarstellung dient dazu, Bürgerinnen und Bürgern die Identifizierung innenstadtnaher Bereiche ohne Maskenpflicht zu erleichtern, namentlich auf den von Erholungssuchenden und Sporttreibenden stärker frequentierten Flächen. Die aufgezählten Flächen liegen entweder nicht- innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder sind keine öffentlichen Straßen und Wege.

Begründung zu 3:

Auf der Grundlage einer früheren Fassung der Coronaschutzverordnung war die im Tenor genannte Allgemeinverfügung ergangen, die nunmehr aufgrund der Änderung der Verordnung obsolet ist. Sie wird aus Gründen der Rechtsklarheit hiermit aufgehoben.

Begründung zu 4:

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gem. § 9 Abs. 3 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf durch Veröffentlichung im Internet unter https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen/. Eine frühere Bekanntmachung auf dem regulären Weg – im Düsseldorfer Amtsblatt — wäre micht rechtzeitig möglich, weil die nächste erreichbare Ausgabe erst am 14. November 2020 erscheinen wird. Das Abwarten dieses Termins ist im Interesse einer zügigen und wirksamen Pandemiebekämpfung nicht vertretbar. Selbstverständlich werden die Medien parallel zur Veröffentlichung auf der Internetseite auch durch die Pressearbeit der Stadtverwaltung informiert.

Begründung zu 5:

Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung wird auf die der zugrundeliegenden Regelungen der Coronaschutzverordnung befristet, also bis zum 30. November 2020.

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Ziffer 1 dieser Verfügung keine textile Mund-Nasen-Bedeckung (einschließlich Schals, Tüchern und so weiter) oder eine gleich wir1same Abdeckung von Mund und Nase aus anderen Stoffen (OP-Maske und so weiter) trägt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats ’nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstra0e 39, 40213 Düsseldorf) zu erheben.

Hinweise:

Dieser Verwaltungsakt ist kraft Gesetzes sofort zu vollziehen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 28 Abs. 3
i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG).

In Vertretung

Christian Zaum Beigeordneter

 

Quelle: duesseldorf.de / rp-online.de
Titelbild: Symbolbild © Trendsetter Images – shutterstock.com

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