Stadtpolizei St.Gallen erinnert an Hundeleinepflicht

Aufgepasst: Die Stadtpolizei St.Gallen erhält aktuell vermehrt Beschwerden von freilaufenden Hunden speziell auf Finnenbahnen.

Gemäss Hundegesetz des Kantons St.Gallen sind Hunde so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht gefährden oder belästigen und fremdes Eigentum nicht beschädigen (Art. 6).

An besonderen Orten, wie Schulanlagen, öffentlichen Spiel- und Sportplätzen und Parkanlagen, öffentlich zugänglichen Gebäuden, öffentlichen Verkehrsmitteln sowie Bahnhöfen und Haltestellen müssen Hunde stets an der Leine gehalten werden (Art. 9).

Herumrennen, Lärm, brüske Bewegungen oder Stürze können bei einem Hund ein Beutefangverhalten auslösen. Insbesondere Kinder können zudem schlecht einschätzen, wie fest der Hund angefasst, gezerrt oder gekniffen werden darf, ohne dass sich ein Hund dagegen wehren darf. Deshalb gilt: Hundeleinepflicht an den genannten Orten sowie an ausgeschilderten Stellen.

Vielen Dank!



 

Quelle: Stadtpolizei St.Gallen
Bildquelle: Stadtpolizei St.Gallen

Für St.Gallen

Publireportagen

Empfehlungen

MEHR LESEN