Kanton Aargau: Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz soll teilrevidiert werden
Das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG-AG) soll teilrevidiert werden.
Die Teilrevision beinhaltet Änderungen in der Aus- und Weiterbildungsdauer im Zivilschutz, im Bereich der Alarmierung und der Abwehr und Bewältigung von ABC-Ereignissen.
Zudem passt der Regierungsrat die kantonalen Rechtsgrundlagen an die revidierten Bundesbestimmungen an. Neu schlägt er die Einführung einer obligatorischen Sicherheitsveranstaltung bei Partnern des Bevölkerungsschutzes und eine Kantonalisierung der Verwaltung der Ersatzbeiträge vor. Der Regierungsrat hat den Anhörungsbericht zur Anhörung freigegeben. Diese dauert vom 8. Oktober 2021 bis zum 4. Februar 2022.
Die Totalrevision der Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung des Bundes vom 20. Dezember 2019 führt auf kantonaler Ebene zu Anpassungsbedarf. Neben diesen Anpassungen des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes will der Regierungsrat ausserdem die Rechtsgrundlagen im Bevölkerungsschutz weiterentwickeln.
Neue Gesetzesgrundlage für obligatorische Sicherheitsveranstaltung Bevölkerungsschutz
Der Regierungsrat schlägt die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die Durchführung einer obligatorischen Sicherheitsveranstaltung für junge Schweizerinnen sowie für niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer in den Bevölkerungsschutzregionen vor. Die Veranstaltung soll möglichen Unterbeständen entgegenwirken und den Informationsstand über den Bevölkerungsschutz verbessern. Die obligatorische Sicherheitsveranstaltung wird von den Partnern im Bevölkerungsschutz durchgeführt und zeigt den Einwohnerinnen und Einwohnern auf, wo und wie sie sich für den Bevölkerungsschutz engagieren können.
Kantonalisierung der Verwaltung der Ersatzbeiträge
Die Hauseigentümer sind zum Schutzraumbau in Gebieten mit einem Schutzplatzdefizit oder zur Leistung von Ersatzbeiträgen in Gebieten mit gedecktem Bedarf verpflichtet. Seit dem Jahr 2012 äufnen Ersatzbeiträge ausschliesslich den kantonalen Fonds. In einigen Gemeinden bestehen allerdings noch altrechtliche zweckgebundene Fonds. Zur Vermeidung von administrativen Doppelspurigkeiten sollen die Gemeindefonds aufgelöst und die Verwaltung der Ersatzbeiträge kantonalisiert werden. Die Verwendung der Ersatzbeiträge bleibt gesamtschweizerisch einheitlich geregelt. An der heutigen Bewilligungspraxis für die Verwendung der Mittel im Fonds ändert sich daher nichts. Die Gemeinde muss wie bis anhin bei der zuständigen kantonalen Stelle einen Antrag stellen.
Weiterer Anpassungsbedarf
Im Bereich der Telematik und Alarmierung wird durch die Teilrevision die Einbindung der Partner im Bevölkerungsschutz in neue Systeme gewährleistet sowie der Betrieb und Unterhalt der Kommunikationssysteme festgehalten. Ausserdem legt das BZG-AG künftig die Informationspolitik bei Gefährdungen in Notlagen und bei Katastrophen fest.
Im Bereich der Führung sind die Aufgaben und Anforderungen kantonal nicht einheitlich definiert. Die Regionalen Führungsorgane sollen durch die Teilrevision neu als Koordinationsorgan definiert werden.
Mit der Revision des BZG wird zudem der zulässige zeitliche Rahmen der Zivilschutzausbildungen erweitert. Daraus resultieren kantonale Anpassungen bei der Grundausbildung, der Kaderausbildung, der Zusatzausbildung, der Weiterbildung sowie der Wiederholungskurse.
Der Schutz vor ABC-Ereignissen (atomar, biologisch und chemisch) ist eine zentrale Aufgabe für den Aargauer Bevölkerungsschutz. Mit der Teilrevision werden die Aufgaben für den ABC-Schutz neu im BZG-AG verankert.
Um die kantonalen Rechtsgrundlagen mit der Strategie des Bundes in Einklang zu bringen, wird im Bereich des Schutzes kritischer Infrastrukturen die Grundlage zur Bezeichnung einer Zentralstelle durch den Regierungsrat geschaffen.
Die Anhörung dauert bis zum 4. Februar 2022. Die Änderungen sollen am 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Quelle: Kanton Aargau
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