Die Untersuchung im Zusammenhang mit „Ägyptischen Revolution“ wird eingestellt
Seit 2011 führt die Bundesanwaltschaft (BA) im Kontext des „Arabischen Frühlings! Ein Schlüsselverfahren im Zusammenhang mit der „Ägyptischen Revolution“ von 2011.
Trotz ihrer umfangreichen Ermittlungen und nach der Überweisung von CHF 32 Millionen an Ägypten im Jahr 2018 muss die BA heute feststellen, dass die Untersuchung keinen erhärteten Tatverdacht ergeben hat, der eine Anklageerhebung gegen eine Person in der Schweiz oder die Einziehung von Vermögenswerten rechtfertigen würde.
Das derzeit gegen fünf Beschuldigte geführte Verfahren wird daher auf der Grundlage von Art. 319 Abs. 1 Bst. b der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt und die zurzeit noch beschlagnahmten Vermögenswerte (ca. CHF 400 Millionen) werden freigegeben.
Hintergrund und Vorgeschichte des Strafverfahrens
Aufgrund von Meldungen der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) führt die Bundesanwaltschaft (BA) seit 2011 im Zusammenhang mit den Ereignissen der „Ägyptischen Revolution 2011“ Ermittlungen wegen Verdachts auf Geldwäscherei (Art. 305bis Strafgesetzbuch, StGB) und Unterstützung und/oder Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB). Dieses komplexe und umfangreiche Strafverfahren betraf ursprünglich 14 Beschuldigte, darunter die beiden Söhne des gestürzten Präsidenten, sowie 28 natürliche und 45 juristische Personen deren Vermögenswerte als Drittpersonen ebenfalls gesperrt wurden. überdies wurden in diesem Zusammenhang rund 140 relevante Bankbeziehungen analysiert.
Die Personen, von denen die meisten hohe offizielle oder wirtschaftliche Positionen in Ägypten innehatten, wurden verdächtigt, in der Schweiz Gelder kriminellen Ursprungs gewaschen zu haben, die aus Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Korruptionsdelikten stammten. In diesem Zusammenhang wurden in Ägypten mehrere Strafverfahren eingeleitet und Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet.
Rechtshilfe
Zwischen 2012 und 2019 richtete die BA zahlreiche Ersuchen an die ägyptischen Behörden, um Informationen über den Stand der Strafverfolgung und der Gerichts- oder Strafverfahren zu erhalten, insbesondere zu den Verfahren, die Personen betrafen, die auch in das Schweizer Verfahren involviert waren. Die Arabische Republik Ägypten hat die meisten dieser Anfragen beantwortet.
Die Arabische Republik Ägypten ihrerseits hat mehrere Rechtshilfeersuchen an die schweizerischen Behörden gerichtet, um mit allfällig weiteren erhobenen Informationen Fortschritte in den eigenen Strafverfahren zu erzielen. In enger Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Justiz (BJ) hat die BA – soweit möglich – vollumfänglich kooperiert. Insbesondere hat die BA die Arabische Republik Ägypten ab 2011 in ihrem Strafverfahren als Privatklägerin zugelassen. Auf bestimmte Anfragen hin ersuchte die BA zusätzliche Informationen von Ägypten. Da diese Informationen nicht eingingen, konnten gewisse Rechtshilfeverfahren nicht abgeschlossen werden. Diese wurden 2017 eingestellt – entweder durch die BA oder durch das BJ. Unter den gegebenen Umständen und angesichts der fehlenden realistischen Aussichten auf eine Rückgabe dieser Vermögenswerte war die vom Bundesrat verordnete Sperrung nicht mehr zweckmässig. Im Dezember desselben Jahres hob der Bundesrat die Verordnung über die Sperrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit Ägypten auf (SR 196.123.21).
Zur Erinnerung: Am 11. Februar 2011 hatte der Bundesrat vorsorglich die Sperrung der Vermögenswerte des gestürzten Präsidenten Mubarak sowie von politisch exponierten Personen aus seinem Umfeld in der Schweiz angeordnet. Mit dieser Sperrung sollte eine mögliche Zusammenarbeit zwischen Ägypten und der Schweiz im Rahmen der Rechtshilfe unterstützt werden.
Versöhnungsabkommen / Freisprüche in Ägypten
Seit 2015 haben Versöhnungsabkommen und mehrere Freisprüche in der Arabischen Republik Ägypten dazu geführt, dass die Verfahren – insbesondere wegen Korruptionsvorwürfen – gegen die wichtigsten Protagonisten eingestellt wurden. Zudem erklärte Ägypten in seiner Eigenschaft als geschädigte Partei von sich aus, alle Ansprüche im Zusammenhang mit diesen Personen zurückzuziehen. Aufgrund dieses Umstands und mangels Beweisen für das Vorliegen von Vortaten in Ägypten, die einer möglichen Geldwäscherei in der Schweiz vorausgingen, erliess die Bundesanwaltschaft gegen mehrere Personen Einstellungsverfügungen im Schweizer Strafverfahren, da die Abschlüsse auch durch die Ergebnisse der Schweizer Ermittlungen gestützt wurden. Diese Entscheide wurden der Arabischen Republik Ägypten, der Privatklägerin im Schweizer Strafverfahren, mitgeteilt.
In diesem Zusammenhang hob die Bundesanwaltschaft 2018 die Beschlagnahme (Art. 263 StPO) von über CHF 32 Millionen auf, die zugunsten der Arabischen Republik Ägypten auf ein von den ägyptischen Behörden bezeichnetes Konto in Ägypten überwiesen wurden.
Einstellung des Strafverfahrens
Als unabhängige Strafverfolgungsbehörde hat die BA den gesetzlichen Auftrag, die Wahrheit zu ermitteln und dabei den Untersuchungsgrundsatz anzuwenden, dass diese Wahrheit sowohl belastend als auch entlastend sein kann.
Was den Straftatbestand der kriminellen Vereinigung im Sinne von Artikel 260ter StGB betrifft, haben die Ermittlungen ergeben, dass das Vorhandensein von Verbindungen zwischen den Verdächtigen nicht ausreicht, um daraus zu schliessen, dass bestimmte Mitglieder des Regimes des ehemaligen Präsidenten Mubarak an Aktivitäten beteiligt waren, die die Voraussetzungen für eine kriminelle Vereinigung erfüllen. Im Übrigen wurden im Rahmen der Rechtshilfe keine weiteren spezifischen Beweise vorgelegt, die das Vorhandensein oder den Verdacht einer kriminellen Vereinigung belegen. Somit ist die Fortsetzung des Verfahrens wegen des Straftatbestands der kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) nicht gerechtfertigt.
Beim Straftatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) verlangt die schweizerische Gesetzgebung einen Zusammenhang zwischen den Geldern, die im Verdacht stehen, in der Schweiz gewaschen zu werden, und einer Vortat, einem Verbrechen, auch wenn dieses im Ausland begangen wurde. Bei den in der Schweiz durchgeführten Ermittlungen konnte jedoch nicht einmal ansatzweise eine Straftat nachgewiesen werden.
Obwohl der strikte Nachweis eines Verbrechens im Vorfeld nicht erforderlich ist, müssen für eine kriminelle Aktivität, die einer Geldwäschehandlung vorausgeht, genügend konkrete Hinweise vorliegen. Im vorliegenden Fall konnte – trotz der gründlichen Analysen der Banktransaktionen im Zusammenhang mit den in der Schweiz liegenden Geldern der Beschuldigten – keine verdächtige Transaktion festgestellt werden, welche die in der Schweiz deponierten Vermögenswerte mit kriminellen Handlungen in Verbindung brachten, insbesondere nicht mit den von der Arabischen Republik Ägypten angeführten.
Aus den Informationen, die die ägyptischen Behörden in Beantwortung der Amtshilfeersuchen der BA zur Verfügung gestellt haben, geht ausserdem hervor, dass in Ägypten Kommissionen eingerichtet wurden, um die verschiedenen Finanztransfers von Vermögenswerten im Zusammenhang mit den Personen, gegen die in Ägypten ermittelt wird, insbesondere der Familie Mubarak, zu analysieren und zu dokumentieren. Die BA forderte eine Kopie der entsprechenden Finanzberichte an, erhielt jedoch keine Antwort. In Ermangelung von Beweisen für mögliche Straftaten, die insbesondere in Ägypten begangen wurden, ist es daher nicht möglich nachzuweisen, dass die in der Schweiz befindlichen Gelder illegalen Ursprungs sein könnten. Der Verdacht auf Geldwäscherei lässt sich daher auf der Grundlage der vorliegenden Informationen nicht erhärten. Es liegen somit keine konkreten und ausreichenden Anhaltspunkte vor, welche die Weiterführung des Verfahrens wegen Geldwäscherei rechtfertigen (Art. 305bis StGB).
Aufhebung von Beschlagnahmen
Bei der Eröffnung des Strafverfahrens hatte die Bundesanwaltschaft rund CHF 600 Millionen beschlagnahmt. Nach mehrjährigen Ermittlungen sah sich die Bundesanwaltschaft gezwungen, Einstellungsverfügungen zu erlassen, insbesondere in Anlehnung an die in Ägypten erlassenen Einstellungen. So war zwischen 2016 und 2018 bereits ein Betrag von ca. CHF 180 Millionen freigegeben worden. In Anbetracht der nach Ägypten transferierten CHF 32 Millionen verbleiben rund CHF 400 Millionen unter Beschlagnahme. Diese Vermögenswerte werden gemäss Entscheid vom 07.04.2022 freigegeben und an die wirtschaftlich Berechtigten zurückerstattet.
Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln
Die Bundesanwaltschaft weist darauf hin, dass ihre Einstellungsverfügung vom 07.04.2022 innerhalb von zehn Tagen beim Bundesstrafgericht angefochten werden kann. Da die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist, ist diese Verfügung nicht rechtskräftig und kann daher derzeit nicht eingesehen werden.
Quelle: Bundesanwaltschaft
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