Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus tritt im Juni in Kraft

Der Bundesrat hat die Verordnung über die polizeilichen Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus an seiner Sitzung vom 4. Mai 2022 verabschiedet. Sie konkretisiert die Umsetzung der präventiv-polizeilichen Massnahmen, die im Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) vorgesehen sind. Somit kann das PMT-Gesetz auf den 1. Juni 2022 in Kraft treten. In der Vernehmlassung befürwortete eine klare Mehrheit der Teilnehmenden die Verordnung.

Um die Bevölkerung besser vor Terrorismus zu schützen, haben Bundesrat und Parlament mit dem PMT-Gesetz eine neue Rechtsgrundlage geschaffen. Die Stimmberechtigten hatten das Gesetz am 13. Juni 2021 in einer Referendumsabstimmung angenommen.

Das Bundesgesetz über die polizeilichen Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) sieht verschiedene präventiv-polizeiliche Massnahmen vor. Die entsprechende Verordnung (VPMT) konkretisiert die Umsetzung in der Praxis. So müssen beispielsweise die zuständigen Behörden über die notwendigen Informationen verfügen, um die Einhaltung der verfügten Massnahmen mittels Mobilfunklokalisierung überprüfen zu können. In der VPMT werden die entsprechenden Zugriffsrechte auf Informationssysteme geregelt.

Aufgrund der Stellungnahmen hat der Bundesrat punktuelle formelle Anpassungen vorgenommen, etwa bezüglich Rechnungstellung bei der Mobilfunklokalisierung einer terroristischen Gefährderin oder eines terroristischen Gefährders.

Bevölkerung besser vor Terrorismus schützen

Damit kann das PMT-Gesetz am 1. Juni in Kraft treten. Die Polizei erhält präventiv-polizeiliche Massnahmen, um frühzeitig gegen Personen vorzugehen, von denen eine terroristische Gefahr ausgeht. Gegenüber terroristischen Gefährderinnen und Gefährdern können unter anderem eine Meldepflicht, ein Kontakt- oder Ausreiseverbot oder im äussersten Fall die Eingrenzung auf eine Liegenschaft („Hausarrest“) verfügt werden.

Fedpol kann diese Massnahmen von Fall zu Fall auf Antrag der Kantone, allenfalls der Gemeinden, oder des Nachrichtendiensts des Bundes (NDB) anordnen. Vorausgesetzt ist, dass bereits alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. Die Massnahmen müssen verhältnismässig sein. Sie sind zeitlich befristet und können vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Für die Anordnung eines Hausarrests ist eine gerichtliche Genehmigung notwendig.

 

Quelle: Der Bundesrat
Titelbild: marekusz – shutterstock.com

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