Luzerner Polizei: Regierungsrat beschliesst Verordnungsänderungen
Die Verordnung über die Luzerner Polizei wird angepasst. Die Änderungen ermöglichen die Umsetzung der Organisationsentwicklung 2030, so insbesondere die Zusammenlegung von Polizeiposten.
Zudem regeln die Änderungen die Zuständigkeiten für interkantonale Polizeieinsätze klarer.
In seiner Sitzung vom 25. April 2023 hat der Regierungsrat verschiedene Änderungen der Verordnung über die Luzerner Polizei (PolV; SRL Nr. 351) beschlossen.
Zusammenlegung von Polizeiposten bedingen Verordnungsänderung
Am 31. Oktober 2022 hat der Kantonsrat den Planungsbericht B 131 über die Leistungen und Ressourcen der Luzerner Polizei zustimmend zur Kenntnis genommen. Der Planungsbericht basiert auf den Ergebnissen und Folgerungen aus dem Projekt Organisationsentwicklung (OE) 2030.
Die Umsetzung dieser Organisationsentwicklung – insbesondere die folgenden anstehenden Zusammenlegungen von Polizeiposten – bedingen eine Änderung der Verordnung über die Luzerner Polizei:
- Ab dem 1. Juli 2023 erfolgt die Integration des Postens Zell (Postenkreis Zell, Altbüron, Fischbach, Grossdietwil, Luthern und Ufhusen) in den Hauptposten Willisau. Der Mietvertrag für die Räumlichkeiten in Zell endet per 30. Juni 2023.
- Ab dem 1. September erfolgt die Integration der Polizeiposten Entlebuch (Postenkreis Entlebuch, Doppleschwand, Hasle und Romoos) sowie der Polizeiposten Escholzmatt (Postenkreis Escholzmatt-Marbach) in den Hauptposten Schüpfheim. Die Mietverträge für die Räumlichkeiten in Entlebuch und Escholzmatt enden per 31. August 2023.
Diese Zusammenlegungen geschehen in Absprache mit den Gemeinden. Die Polizeiangehörigen aus den Posten Zell, Entlebuch und Escholzmatt bleiben weiterhin in der Region tätig.
Die Verordnungsänderungen treten gestaffelt per jeweiligen Kündigungstermin des Mietvertrags in Kraft. Allfällige weitere Postenzusammenlegungen würden jeweils wiederum eine Verordnungsänderung bedingen.
Neue Zuständigkeitsregelung für interkantonale Unterstützungseinsätze
Hat ein Ereignis oder ein Anlass einen ausserordentlichen Umfang oder grenzüberschreitenden Charakter (z.B. Katastrophe, Grossereignis, Grossanlass oder Einsatz verkehrs- oder kriminalpolizeilicher Art) und ist ein Kanton nicht in der Lage, dies mit seinem Polizeikorps allein zu bewältigen, kann er die anderen Kantone um Unterstützung ersuchen. Man spricht in solchen Fällen von Unterstützungseinsätzen.
Bisher wurden in der Verordnung lediglich die Unterstützungseinsätze im Rahmen des Polizeikonkordats Zentralschweiz erwähnt. Damit die Zuständigkeit für das Anmelden und das Beantworten von Begehren auch für übrige interkantonale Einsätze auf Verordnungsebene geregelt ist, ist die Einschränkung auf Konkordatseinsätze zu streichen und generell von interkantonalen Unterstützungseinsätzen zu sprechen. Somit ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) neu für Begehren bei sämtlichen interkantonalen Unterstützungseinsätze zuständig, einschliesslich von grösseren, kantonsübergreifenden Ereignissen mit einer gewissen Komplexität (IKAPOL-Einsätze), bei denen bisher der Regierungsrat zuständig war. Zur administrativen Erleichterung gilt bei gewissen Unterstützungseinsätzen im Geltungsbereich des Polizeikonkordates Zentralschweiz jedoch wie bis anhin die Unterschriftsdelegation durch das JSD an den Polizeikommandanten.
Im Allgemeinen soll die neue Zuständigkeitsregelung klarer verständlich und administrativ weniger aufwändig sein als die bisherige.
Weitere Anpassungen
Im Weiteren sind einzelne Begrifflichkeiten innerhalb des Organigramms der Luzerner Polizei an das Reorganisationsprojekt OE 2030 anzupassen.
Quelle: Staatskanzlei Luzern
Titelbild: Symbolbild © Luzerner Polizei