Kanton NW: Die Abläufe im Justizsystem sollen effizienter gestaltet werden
Die Zuständigkeit der Gerichtspräsidien soll in eindeutigen und rein formellen Verfahren erweitert werden.
Daneben enthält die Teilrevision des Gerichtsgesetzes weitere Aspekte, um die Abläufe im Justizsystem des Kantons Nidwalden zu vereinfachen und dadurch zu beschleunigen. Die Vorlage geht nun in die externe Vernehmlassung.
Das Gerichtsgesetz des Kantons Nidwalden soll revidiert werden, um die Zuständigkeiten der Gerichtspräsidien zu erweitern und den administrativen Aufwand zu reduzieren. Im Zentrum steht dabei die Möglichkeit, dass das Präsidium in strittigen Scheidungsverfahren entscheiden kann, wenn die Parteien eine umfassende Einigung erzielen.
Bisher ist ein Entscheid des Kollegialgerichts erforderlich. Im Weiteren soll eine Präsidialkompetenz eingeführt werden, wenn es um die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen oder Gesuche um aufschiebende Wirkung beziehungsweise vorzeitige Vollstreckung in Zivilverfahren vor dem Obergericht geht. Diese Gesuche sind dringend und unverzüglich zu beurteilen, was durch einen Entscheid des Kollegialgerichts nur bedingt gewährleistet werden kann. Darüber hinaus soll das Präsidium zuständig sein, wenn eine Partei den geforderten Gerichtskostenvorschuss nicht bezahlt und das Begehren daher abgelehnt wird.
Das Aufsichtsbeschwerdeverfahren im Zusammenhang mit den Gerichtsbehörden ist bis anhin im Kanton Nidwalden als formelles Beschwerdeverfahren ausgestaltet. Die Aufsichtsbeschwerde stellt gemäss Lehre und Rechtsprechung einen formlosen Rechtsbehelf dar und ist nur zulässig, wenn kein anderes Rechtsmittel ergriffen werden kann. Dies wird nun auch im Zusammenhang mit Gerichtsbehörden umgesetzt und an die restliche Gesetzgebung des Kantons angepasst.
Eine weitere Änderung betrifft die Organisation der Schlichtungsbehörde, die in zivilrechtlichen Streitigkeiten vorgängig eines Gerichtsverfahrens zum Zug kommt. Für die Legislaturperiode 2022-2026 wurde die Behörde mit einem Präsidium und zwei Vizepräsidien neu gewählt. Durch Rücktritte und eine Auswertung über die Einsatzhäufigkeit der Vizepräsidien wird nun eine Flexibilisierung der Bestimmungen angestrebt. Künftig wird nur noch ein Vizepräsidium zwingend benötigt, ein zweites kann optional vom Regierungsrat gewählt werden.
Der Gesetzesentwurf geht nun in die externe Vernehmlassung. Im Anschluss daran wird der Regierungsrat die Vorlage bereinigen und zuhanden des Landrates verabschieden. Die Beratung im Kantonsparlament ist im Sommer 2024 vorgesehen. Die neue Gesetzgebung wird voraussichtlich auf den 1. Januar 2025 in Kraft treten.
Quelle: Kanton Nidwalden
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