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Krankenversicherung von inhaftierten Personen – Vernehmlassungsverfahren

22.11.2023 |  Von  |  Beitrag, Schweiz

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. November 2023 das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) eröffnet.

Die Änderung sieht die Einführung einer Versicherungspflicht für inhaftierte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz vor. Damit wird die medizinische Gleichbehandlung im Freiheitsentzug sichergestellt. Die Kantone sollen zudem das Recht erhalten, die Wahl der Versicherer und des Versicherungsmodells für inhaftierte Personen einzuschränken.

Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) am 28. April 2021 beauftragt, das Krankenversicherungsobligatorium auf alle inhaftierten Personen auszudehnen, um die medizinische Gleichbehandlung im Freiheitsentzug zu gewährleisten. Es soll dem Bundesrat eine entsprechende Anpassung des Krankenversicherungsgesetzes unterbreiten.

Gemäss der Statistik des Freiheitsentzuges (FHE) des Bundesamts für Statistik (BFS) vom Jahr 2021 sind schätzungsweise ein Drittel aller inhaftierten Personen in der Schweiz, also rund 2000 Personen, nicht über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) versichert. Dies liegt daran, dass sie über keinen Wohnsitz in der Schweiz verfügen und somit nicht versicherungspflichtig sind.

Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig. Die anfallenden Gesundheitskosten dieser Personen wurden bisher von den Kantonen getragen und durch die kantonalen Steuergelder finanziert. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung in den Gefängnissen ist in den Kantonen nicht einheitlich geregelt. Die Kosten sind gegen oben nicht begrenzt. Aktuell werden sie von verschiedenen Institutionen des Justiz- oder Strafvollzugs, der Gesundheitsbehörden oder den kommunalen Sozialhilfebehörden getragen.

Aufgrund der in der Bundesverfassung und in völkerrechtlichen Verträgen verankerten Grund- und Menschenrechte kommt dem Staat eine umfassende Verantwortung für die Gesundheit von inhaftierten Personen zu. Diese Personen haben unabhängig von ihrem Aufenthaltsrecht oder ihrer Nationalität Anspruch auf eine gleichwertige medizinische Behandlung, wie sie Personen in Freiheit zusteht.

Mit der vorgeschlagenen KVG-Änderung sollen alle inhaftierten Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz künftig nach dem KVG krankenversichert werden. Dadurch wird die medizinische Gleichbehandlung sichergestellt. Zudem werden die anfallenden Gesundheitskosten für die Kantone besser berechenbar. Jede inhaftierte Person muss somit künftig obligatorisch krankenversichert sein. Die Prämie ist von der betroffenen Person selbst zu tragen. Die Kantone können die Prämien gegebenenfalls verbilligen.

Möglichkeit von Rahmenverträgen zwischen Kantonen und Krankenversicherern

Die Kantone sollen zudem inhaftierte Personen in der Schweiz neu in Rahmenverträgen versichern und dazu mit den Krankenversicherern besondere, für inhaftierte Personen zugängliche Versicherungsformen vereinbaren können. Es ist vorgesehen, dass die Kantone die Wahl der Versicherer sowie der Versicherungsform sämtlicher inhaftierten Personen unabhängig ihres Wohnsitzes einschränken können.

Dadurch können die Kosten zulasten des Gemeinwesens gesenkt werden. Ebenfalls soll der administrative Aufwand dadurch geringgehalten werden.

Die Vernehmlassung dauert bis am 7. März 2024.

 

Quelle: Der Bundesrat
Titelbild: Symbolbild © Baloncici – shutterstock.com

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