Armee verlängert Katastrophenhilfe im Kanton Tessin

Die Schweizer Armee verlängert den Einsatz zur militärischen Katastrophenhilfe im Kanton Tessin bis am 28. Juli, um den Bau der Unterstützungsbrücke in Cevio abschliessen zu können und bei der Wiedererstellung wichtiger Infrastrukturen im Val Bavona und im Val Lavizzara zu unterstützen.

Darüber hinausgehende Begehren des Kantons Tessin werden – wie auch im Kanton Wallis – unter den Bedingungen der Verordnung über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (VUM) geprüft.

Nach den schweren Unwettern von Ende Juni 2024 hat die Schweizer Armee in den Kantonen Wallis und Tessin militärische Katastrophenhilfe geleistet. Der Einsatz im Wallis ging am 10. Juli zu Ende, für den Kanton Tessin wurde er bis 21. Juli verlängert. Weil sich abzeichnet, dass der Einbau der Unterstützungsbrücke als Ersatz für die zerstörte Visletto-Brücke in Cevio länger dauert und auch in den Tälern Bavona und Lavizzara Arbeiten zur Wiedererstellung wichtiger Infrastrukturen wie zum Beispiel Zufahrtsstrassen erforderlich sind, hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) auf Gesuch des Kantons Tessin die militärische Katastrophenhilfe erneut verlängert, und zwar bis zum 28. Juli. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Armee die Unterstützungsbrücke in Cevio fertig bauen und der Bevölkerung Val Bavona und dem Val Lavizzara zur Rückkehr in die Normalität verhelfen.

Weil der Assistenzdienst zur militärischen Katastrophenhilfe länger als drei Wochen dauert, wird der Bundesrat den Armeeinsatz wie im Militärgesetz, Artikel 70, verlangt der Bundesversammlung in der nächsten Session nachträglich zur Genehmigung unterbreiten.

VUM-Leistungen sind kein Assistenzdienst

Die Armee folgt damit den Bestimmungen der Verordnung über die militärische Katastrophenhilfe im Inland, welche den Truppeneinsatz auf die Existenzsicherung begrenzt und weitergehende Aufräumungs- oder Instandstellungsarbeiten ausdrücklich ausschliesst. Weitergehende Anträge der Kantone werden deshalb unter den Bestimmungen der Verordnung über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (VUM) geprüft.

Anders als militärische Katastrophenhilfe sind Leistungen im Rahmen der VUM kein Assistenzdienst. Sie hängen unter anderem von der Verfügbarkeit von Truppen ab, schliessen eine Konkurrenzierung von privaten Leistungserbringern aus, setzen im besten Fall einen Ausbildungsnutzen für die Truppe voraus und haben für den Leistungsbezüger unter Umständen Kostenfolgen.

 

Quelle: Schweizer Armee
Titelbild: Symbolbild © roibu – shutterstock.com

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