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Sanktionen nach Jugendstrafrecht und Erwachsenenstrafrecht getrennt vollziehen

04.09.2024 |  Von  |  Beitrag, Schweiz

Der Freiheitsentzug nach Jugendstrafrecht und die Freiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht sollen nicht gemeinsam, sondern getrennt vollzogen werden.

Der Bundesrat hat die zugrundeliegende Verordnung aufgrund von Anregungen aus der Vernehmlassung entsprechend angepasst. Die Ergebnisse aus der Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) hat er an seiner Sitzung vom 4. September zur Kenntnis genommen.

Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden stimmt dem Entwurf grundsätzlich zu. Aufgrund zahlreicher Anregungen hat der Bundesrat die Verordnung aber punktuell angepasst. Künftig wird eine Person, die sowohl vor als auch nach Vollendung ihres 18. Altersjahres straffällig geworden ist, grundsätzlich in getrennten Verfahren beurteilt und sanktioniert. Daher ist es möglich, dass eine Person gleichzeitig zu einer Sanktion nach Jugendstrafgesetz und einer Sanktion nach Strafgesetzbuch verurteilt wird.

Unterschiedliche Vollzugsbedingungen beachten

Wird eine Person gleichzeitig zu einem Freiheitsentzug nach Jugendstrafgesetz und einer Freiheitsstrafe nach Strafgesetzbuch verurteilt, sollen diese Strafen getrennt vollzogen werden. Insbesondere deshalb, weil für die beiden Formen der Freiheitsbeschränkungen unterschiedliche Bestimmungen gelten. Insbesondere stehen beim Jugendstrafrecht der Schutz und die Erziehung des minderjährigen Täters oder der minderjährigen Täterin im Vordergrund.

Präzisiert hat der Bundesrat auch das Vorgehen für den Fall, dass eine Person gleichzeitig zu einer Schutzmassnahme nach Jugendstrafgesetz und einer therapeutischen Massnahme nach Strafgesetzbuch verurteilt wird. Neu entscheidet die Vollzugsbehörde nach Beendigung der einen Massnahme, ob die andere – aufgeschobene – Massnahme noch notwendig ist. Ausserdem ist künftig diejenige Behörde für den Vollzug zuständig, die über das nötige Fachwissen verfügt.

Der Bundesrat setzt die Änderungen der Verordnung – die neue Verordnung zum Strafgesetzbuch, zum Militärstrafgesetz und zum Jugendstrafgesetz (V-StGB-MStG-JStG) heisst – auf den 1. Juli 2025 in Kraft. So haben die Kantone genügend Zeit, die notwendigen Vorbereitungen zu treffen und die entsprechenden Anpassungen im kantonalen Recht vorzunehmen.

 

Quelle: Der Bundesrat
Titelbild: Symbolbild © Knight00730 – shutterstock.com

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