Kiel, Schleswig-Holstein: Zoll findet ein Kilo Amphetamin – zwei Männer in U-Haft

Ein Kilogramm Amphetamin haben Einsatzkräfte des Hauptzollamtes Kiel am 12.08.2026 bei einer Zollkontrolle auf der Bundesstraße 404 sichergestellt.

Die Zöllner leiteten das Fahrzeug aus dem fließenden Verkehr in einen verkehrsberuhigten Bereich, wo sie den Pkw sodann kontrollierten.

Auf Befragen gab der Fahrer und alleinige Insasse des Wagens, ein 60-jähriger Deutscher, an, aus Lübeck zu kommen und in Kiel einen Freund besuchen zu wollen. Laut seiner Aussage habe er sich das Fahrzeug von einem anderen Freund geliehen.

Bei der anschließenden Fahrzeugkontrolle stellten die Zöllner in der Mittelarmlehne der Rücksitzbank einen verschlossenen blauen Stoffbeutel fest. Darin befand sich ein vakuumierter Plastikbeutel mit einer weißen Substanz.

„Auf Nachfrage der Kollegen gab der Fahrer an, dass es sich bei der Substanz um Amphetamin handelt“, so Vanessa Marzinek, Sprecherin des Hauptzollamtes Kiel. „Ein anschließender Drogenwischtest reagierte ebenfalls positiv auf Amphetamin und bestätigte den Verdacht.“

Das Rauschgift wurde sichergesellt. Gegen den Fahrer wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, er wurde vorläufig festgenommen und der Polizei übergeben.

Das Kommissariat 17 der Bezirkskriminalinspektion Kiel konnte den mutmaßlichen Abnehmer des Rauschgiftes inzwischen ermitteln.

Beide Männer wurden auf Antrag der zuständigen Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Kiel vorgeführt. Gegen sie wurden Untersuchungshaftbefehle erlassen, die in Vollzug gesetzt wurden. Die Männer befinden sich in Untersuchungshaft.

Die weiteren Ermittlungen führt die Polizei Kiel im Auftrag der Staatsanwaltschaft Kiel.

Zusatzinformation:

Bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung gelten Beschuldigte als unschuldig (Artikel 6 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten).

Eine Untersuchungshaft darf nur dann angeordnet werden, wenn die Haft zur Sicherung des Ermittlungsverfahrens erforderlich ist. Dazu muss nach Strafprozessordnung (§112 StPO) einer der folgenden Haftgründe erfüllt sein: Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Verdacht der Schwerkriminalität oder Wiederholungsgefahr.

 

Quelle: Hauptzollamt Kiel
Bildquelle: Hauptzollamt Kiel