Kontrolle am Flughafen: Bulgare (31) führt mehr als 74.000 Euro mit – Geldwäscheverdacht

(Dortmund, Nordrhein-Westfalen). Am 09. Oktober 2026 kontrollierten die Zollbeamten am Dortmunder Flughafen einen 31-jährigen Bulgaren bei der Ausreise.

Der Reisende wurde im Abflugbereich nach mitgeführten Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln befragt.

8.810 Euro in der Umhängetasche

„Der Reisende gab an, ca. 600 Euro mit sich zu führen und lediglich mit Handgepäck zu reisen“, so Andrea Münch, Pressesprecherin des Hauptzollamts Dortmund. „Bei der anschließenden Kontrolle seiner Umhängetasche stellten die Zöllner dann 8.810 Euro fest“, so Münch weiter.

Weitere 65.350 Euro im Koffer

Das aufgegebene Großgepäck wurde daraufhin ebenfalls kontrolliert. Ein Koffer konnte dem Reisenden zugeordnet werden. „Im Koffer versuchte der Mann weitere 65.350 Euro, die er in Kleidung eingewickelt hatte, zu schmuggeln“, so Münch.


Koffer des Reisenden

Die Zöllner leiteten ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche gegen den Reisenden ein. Das Bargeld wurde sichergestellt.

Die weiteren Ermittlungen führt die Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe des Zollfahndungsamts Essen.

Zusatzinformation

Bei der Einreise nach Deutschland aus einem Mitgliedstaat der EU und bei der Ausreise aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU müssen mitgeführte Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr den Kontrolleinheiten des Zolls auf Befragen mündlich angezeigt werden.

Werden Sie von Zollbediensteten bei einer Kontrolle zur Anzeige von Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln aufgefordert, müssen Sie Art und Wert der Barmittel beziehungsweise der gleichgestellten Zahlungsmittel mündlich angeben sowie deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck darlegen – auch wenn die Wertgrenze von 10.000 Euro nicht überschritten wurde.

Zweifel an den Angaben des/der Reisenden oder andere Hinweise auf eine mögliche Geldwäsche oder Finanzierung des Terrorismus können vor Ort in der Regel nicht sofort geklärt werden. Die Zollbediensteten geben den Fall an die Zollfahndung ab, die durch weitere Recherchen den Sachverhalt näher aufklärt.

 

Quelle: Hauptzollamt Dortmund
Bildquelle: Hauptzollamt Dortmund

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