E-Banking-Daten ergaunert: Anklage gegen Frau wegen „Voice Phishing“

Die Bundesanwaltschaft (BA) hat im Bereich der Cyberkriminalität ein Strafverfahren abgeschlossen und beim Bundesstrafgericht in Bellinzona Anklage gegen eine Person erhoben.

Die nun angeklagte Frau war mutmasslich Mitglied einer kriminellen Gruppierung, welche mittels „Voice Phishing“ im Zeitraum von März 2016 bis Juli 2018 in der Schweiz aktiv war.

Im seit Mai 2017 eröffneten Strafverfahren erhob die BA Anklage gegen eine Person wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches StGB). Der angeklagten Frau wird vorgeworfen, im Rahmen einer international aktiven Gruppierung mittels Telefonanrufen E-Banking-Daten erlangt zu haben (Voice Phishing). Mit diesen Daten wurden unberechtigterweise Überweisungen zu Lasten von ca. 50 Geschädigten in der Schweiz in der Höhe von mehr als CHF 2 Mio. getätigt.

Dank enger Zusammenarbeit mit den niederländischen Behörden und mit Unterstützung des Bundesamtes für Polizei fedpol und Eurojust konnte die Täterin in den Niederlanden lokalisiert und identifiziert werden. In der Folge wurde sie in Rotterdam verhaftet und in die Schweiz ausgeliefert, wo sie sich nun im Rahmen eines abgekürzten Verfahrens (Art. 358 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung StPO) vor dem Bundesstrafgericht zu verantworten hat. Mit Einreichung der Anklageschrift ist das Bundesstrafgericht für weitere Informationen zuständig.

Abgekürztes Verfahren (Art. 358 ff. StPO)

Das abgekürzte Verfahren ermöglicht unter gewissen Voraussetzungen eine beschleunigte Verfahrenserledigung. Ist der Beschuldigte im Wesentlichen geständig und hat er die Zivilforderungen im Grundsatz anerkannt, muss insbesondere nicht mehr über sämtliche Einzelheiten Beweis geführt werden. Der anerkannte Sachverhalt wird zu einem Anklageentwurf verarbeitet, mit dem Beschuldigte und Geschädigte einverstanden sein müssen. Die Anklageschrift wird anschliessend dem Gericht in Form eines Urteilsvorschlages unterbreitet. Das Gericht prüft, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist, die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und den Akten übereinstimmt und die beantragten Sanktionen angemessen sind. Erachtet das Gericht die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren als erfüllt, erhebt es die Anklageschrift zum Urteil. Andernfalls kommt das ordentliche Verfahren zum Tragen.

 

Quelle: Bundesanwaltschaft
Titelbild: Symbolbild © Milos_Perkovic – shutterstock.com

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