Kanton Schaffhausen: Neue Bestimmung verbietet Verwendung von Laserpointern
Per 1. Juni 2019 ist das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) in Kraft getreten.
Damit sind Laserpointer, die nicht der Laserklasse 1 zugeordnet werden können, verboten.
Mit dem Inkrafttreten der neuen eidgenössischen Bestimmungen ist die Verwendung von Laserpointern, die nicht der Laserklasse 1 zugeordnet werden können, auch im Kanton Schaffhausen verboten. Es gilt eine Übergangsfrist für den Besitz von Laser der Klasse 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 sowie nicht gekennzeichneten Laserpointern bis zum 1. Juni 2020. Laserpointer der Klasse 2 müssen bis spätestens 1. Juni 2021 entsorgt werden.
Die neu geltenden Bestimmungen bezüglich Laserpointer können auf der Website des Bundesamts für Gesundheit www.bag.admin.ch/laserpointer nachgelesen werden.
Quelle: Schaffhauser Polizei
Titelbild: Symbolbild © BRK News, Beat R. Kälin