Zoll prüft bundesweit die Einhaltung des Mindestlohns
Braunschweig. Zum 01. Januar 2020 wurde der allgemeine Mindestlohn auf 9,35 EUR pro Stunde erhöht. Grund genug für den Zoll dessen Einhaltung mit einer bundesweiten Schwerpunktprüfung am 21. Januar 2020 zu kontrollieren.
Im Fokus des Hauptzollamtes Braunschweig standen Branchen mit durchschnittlich geringer Entlohnung wie die Gastronomie, dem Einzelhandel oder Friseurhandwerk, aber auch Nagelstudios. Allein am 21. Januar 2020 wurden in der Region zwischen Wolfsburg und Göttingen, Hildesheim und Helmstedt 133 Unternehmen mit 351 Beschäftigten im Bezug auf Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung geprüft. Bei etwa jedem zehnten geprüften Arbeitnehmer (37) sind weitere Nachprüfungen des Zolls erforderlich.
Dabei liegt der Schwerpunkt nicht unbedingt auf möglichen Verstößen gegen das (allgemeine) Mindestlohngesetz (drei Fälle). Vielmehr bilden die möglichen Verstöße das gesamte Aufgabenspektrum im Kampf gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung ab. Darunter fallen etwa neun Hinweise auf das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a Strafgesetzbuch (StGB), sowie sieben Hinweise auf Leistungsmissbrauch und Betrug nach § 263 StGB. Während bei dem Erstgenannten der Arbeitgeber als Täter gilt, wenn er seinen Mitarbeitern nicht den vollen Lohn einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge zahlt (etwa bei „klassischer“ Schwarzarbeit „bar auf Kralle“), ist es beim Leistungsmissbrauch der Arbeitnehmer, der gegebenenfalls dadurch betrügt, dass er zu Unrecht Sozialleistungen bezieht, obwohl er einer Arbeit nachgeht.
Zudem gab es auch bei dieser Schwerpunktprüfung Hinweise auf Verstöße, auf die der Zoll in trauriger Regelmäßigkeit trifft: In einem Braunschweiger Nagelstudio stieß die Finanzkontrolle Schwarzarbeit auf eine Vietnamesin ohne gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Über ihren weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.
In Wolfsburg wurden in einer Gaststätte vier Beschäftigte angetroffen, die noch nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren. Dies ist aber gerade in der Gastronomie sofort mit Aufnahme der Arbeit vorgeschrieben, damit sich die alltägliche Ausrede potenzieller Schwarzarbeiter „Ich bin heute den ersten Tag hier“ im Zweifelsfall auch belegen lässt.
Im Raum Göttingen musste ein Arbeitgeber darauf hingewiesen werden, dass in seiner Branche, dem Friseurhandwerk, ein höherer Mindestlohn zu zahlen ist, als der allgemeine Mindestlohn von 9,35 EUR. Tatsächlich stehen den Arbeitnehmern dort je nach Qualifikation 10,00 bis 16,30 EUR pro Stunde zu.
„Wenn es einen Mindestlohn gibt, müssen wir auch prüfen, ob er gezahlt wird und wenn die Arbeitgeber wissen, dass wir prüfen, haben Sie einen zusätzlichen Anreiz faire Löhne zu zahlen“, resümiert Pressesprecher Andreas Löhde vom Hauptzollamt Braunschweig das Ergebnis der Prüfung.
Quelle: Hauptzollamt Braunschweig
Bildquelle: Hauptzollamt Braunschweig