Seco warnt vor Adressbuchschwindel

Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO warnt vor diversen Faxmitteilungen, die sich als Adressbuchschwindel herausstellen. In den letzten Wochen seien hierzu zahlreiche Beschwerden eingegangen.

An die Empfänger der dubiosen Faxe ergeht die Aufforderung, sich in offizielle (Branchen-)Register eintragen zu lassen. Wer die Faxmitteilungen unterzeichnet zurücksendet, schliesst (angeblich) einen Vertrag ab, der monatlich einen erheblichen Betrag kostet.

Ein tatsächlicher Eintrag in die Register erfolgt jedoch nicht. Es ist auch möglich, dass die Betroffenen telefonisch kontaktiert werden. Dabei wird ihnen weisgemacht, mit der Unterschrift würde man einen bestehenden Eintrag kündigen. Doch auch dies ist nicht der Fall: Durch die Unterschrift kommt vielmehr (angeblich) ein Vertrag zustande.

Die Warnung des SECO gilt den folgenden „Unternehmen“:

  • Branchenverzeichnis Zürich (Fax n° 031 544 15 61)
  • Business Data Limited (044 575 34 59)
  • Das Branchenverzeichnis (021 588 03 17)
  • Firmenkatalog 2012 (044 515 46 53)
  • Gewerbe- und Wirtschaftsverlag Sàrl (061 544 73 55)
  • Handelsregisterdatenbank (044 575 32 67)
  • Örtliche-Branchen-Auskunft (044 575 32 67)
  • Sabryem St Company’s SRL Bucarest (022 545 79 44)
  • Unternehmensdatenbank (031 560 40 04)
  • UPA Verlags-GmbH (028 212 55 17)

Faxmitteilungen sind widerrechtlich

Was ist nun von den „Verträgen“ zu halten, die mit der Unterschrift angeblich zustande kommen? Dazu hält das SECO fest: „Die erwähnten Faxmeldungen entsprechen in keiner Weise den gesetzlichen Anforderungen. Nach Auffassungen des SECO verstossen sie daher gegen das UWG (= Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und sind somit widerrechtlich.“

Wer beim Abschluss eines Vertrages getäuscht wurde, kann diesen innerhalb eines Jahres seit Entdeckung der Täuschung schriftlich anfechten. Nach Schweizer Recht hat die Anfechtungserklärung die Unverbindlichkeit des Vertrages zur Folge. Sollte die Gegenpartei allerdings auf der Verbindlichkeit des Vertrages beharren und Klage erheben, kann am Ende nur ein Richter entscheiden.

Am besten sollten Empfänger einer solchen Faxmitteilung diese ohne zu antworten wegwerfen, rät das SECO.

 

Quelle: seco.admin.ch
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